§ 19 BD-EG Bereich Pädagogischer Dienst

Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In jeder Bildungsdirektion ist ein Bereich Pädagogischer Dienst einzurichten. Zur Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion ist vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung ein pädagogisch-fachkundiger Verwaltungsbediensteter oder eine pädagogisch-fachkundige Verwaltungsbedienstete zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestellung hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen ist das AusG anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Aufgabe des Bereichs Pädagogischer Dienst ist:
    1. 1.Ziffer einsQualitätsmanagement und strategische Entwicklung im Rahmen der Schulaufsicht sowie Einrichtung von regionalen Schulaufsichtsteams in Bildungsregionen,
    2. 2.Ziffer 2Bereitstellung und Koordination sonder- und inklusionspädagogischer Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem und anderem Förderbedarf in allgemeinen Schulen, einschließlich der Betreuung von für diese Schülerinnen und Schüler zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen,
    3. 3.Ziffer 3Mitarbeit am Bildungscontrolling nach Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 3) undMitarbeit am Bildungscontrolling nach Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (Paragraph 5, Absatz 3,) und
    4. 4.Ziffer 4pädagogische Fachexpertise bei der Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen (§ 5 Abs. 4).pädagogische Fachexpertise bei der Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen (Paragraph 5, Absatz 4,).
  4. (4)Absatz 4,Die Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 3 Z 2 kann nach regionalen Erfordernissen an pädagogischen Beratungszentren an Außenstellen der jeweiligen Bildungsdirektion erfolgen.Die Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz 3, Ziffer 2, kann nach regionalen Erfordernissen an pädagogischen Beratungszentren an Außenstellen der jeweiligen Bildungsdirektion erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In jeder Bildungsdirektion ist ein Bereich Pädagogischer Dienst einzurichten. Zur Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion ist vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung ein pädagogisch-fachkundiger Verwaltungsbediensteter oder eine pädagogisch-fachkundige Verwaltungsbedienstete zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestellung hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen ist das AusG anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Aufgabe des Bereichs Pädagogischer Dienst ist:
    1. 1.Ziffer einsQualitätsmanagement und strategische Entwicklung im Rahmen der Schulaufsicht sowie Einrichtung von regionalen Schulaufsichtsteams in Bildungsregionen,
    2. 2.Ziffer 2Bereitstellung und Koordination sonder- und inklusionspädagogischer Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem und anderem Förderbedarf in allgemeinen Schulen, einschließlich der Betreuung von für diese Schülerinnen und Schüler zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen,
    3. 3.Ziffer 3Mitarbeit am Bildungscontrolling nach Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 3) undMitarbeit am Bildungscontrolling nach Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (Paragraph 5, Absatz 3,) und
    4. 4.Ziffer 4pädagogische Fachexpertise bei der Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen (§ 5 Abs. 4).pädagogische Fachexpertise bei der Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen (Paragraph 5, Absatz 4,).
  4. (4)Absatz 4,Die Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 3 Z 2 kann nach regionalen Erfordernissen an pädagogischen Beratungszentren an Außenstellen der jeweiligen Bildungsdirektion erfolgen.Die Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz 3, Ziffer 2, kann nach regionalen Erfordernissen an pädagogischen Beratungszentren an Außenstellen der jeweiligen Bildungsdirektion erfolgen.

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