§ 4 INVÜG Auslieferung aus Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich (Übergabe)

Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soll eine Auslieferung (Übergabe) durch Island, Norwegen oder Norwegendas Vereinigte Königreich erwirkt werden, so sind § 1 Abs. 2 sowie der Erste und Vierte Abschnitt des II. Hauptstücks des EU-JZG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.Soll eine Auslieferung (Übergabe) durch Island, Norwegen oder Norwegendas Vereinigte Königreich erwirkt werden, so sind Paragraph eins, Absatz 2, sowie der Erste und Vierte Abschnitt des römisch zwei. Hauptstücks des EU-JZG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, ABl. Nr. L 292 vom 21.10.2006, S. 2, auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, Amtsblatt Nummer L 292 vom 21.10.2006, Seite 2, auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.
  3. (2)Absatz 2,Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, ABl. Nr. L 292 vom 21.10.2006, S. 2, beziehungsweise des Formblatts in Anhang 43 zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021 S. 10, auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, Amtsblatt Nummer L 292 vom 21.10.2006, Seite 2, beziehungsweise des Formblatts in Anhang 43 zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, Amtsblatt Nummer L 149 vom 30.4.2021 Seite 10, auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.
  4. (3)Absatz 3,Der Haftbefehl ist im Verhältnis zu Island in die isländische oder englische Sprache, im Verhältnis zu Norwegen in die norwegische, schwedische, dänische oder englische Sprache und im Verhältnis zum Vereinigten Königreich in die englische Sprache zu übersetzen.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.10.2025
  1. (1)Absatz eins,Soll eine Auslieferung (Übergabe) durch Island, Norwegen oder Norwegendas Vereinigte Königreich erwirkt werden, so sind § 1 Abs. 2 sowie der Erste und Vierte Abschnitt des II. Hauptstücks des EU-JZG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.Soll eine Auslieferung (Übergabe) durch Island, Norwegen oder Norwegendas Vereinigte Königreich erwirkt werden, so sind Paragraph eins, Absatz 2, sowie der Erste und Vierte Abschnitt des römisch zwei. Hauptstücks des EU-JZG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, ABl. Nr. L 292 vom 21.10.2006, S. 2, auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, Amtsblatt Nummer L 292 vom 21.10.2006, Seite 2, auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.
  3. (2)Absatz 2,Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, ABl. Nr. L 292 vom 21.10.2006, S. 2, beziehungsweise des Formblatts in Anhang 43 zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021 S. 10, auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, Amtsblatt Nummer L 292 vom 21.10.2006, Seite 2, beziehungsweise des Formblatts in Anhang 43 zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, Amtsblatt Nummer L 149 vom 30.4.2021 Seite 10, auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.
  4. (3)Absatz 3,Der Haftbefehl ist im Verhältnis zu Island in die isländische oder englische Sprache, im Verhältnis zu Norwegen in die norwegische, schwedische, dänische oder englische Sprache und im Verhältnis zum Vereinigten Königreich in die englische Sprache zu übersetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten