§ 4 INVÜG (Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz), Auslieferung aus Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich (Übergabe) - JUSLINE Österreich
§ 4 INVÜG Auslieferung aus Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich (Übergabe)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Soll eine Auslieferung (Übergabe) durch Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich erwirkt werden, so sind § 1 Abs. 2 sowie der Erste und Vierte Abschnitt des II. Hauptstücks des EU-JZG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.Soll eine Auslieferung (Übergabe) durch Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich erwirkt werden, so sind Paragraph eins, Absatz 2, sowie der Erste und Vierte Abschnitt des römisch zwei. Hauptstücks des EU-JZG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, ABl. Nr. L 292 vom 21.10.2006, S. 2, beziehungsweise des Formblatts in Anhang 43 zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021 S. 10, auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, Amtsblatt Nummer L 292 vom 21.10.2006, Seite 2, beziehungsweise des Formblatts in Anhang 43 zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, Amtsblatt Nummer L 149 vom 30.4.2021 Seite 10, auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.
(3)Absatz 3,Der Haftbefehl ist im Verhältnis zu Island in die isländische oder englische Sprache, im Verhältnis zu Norwegen in die norwegische, schwedische, dänische oder englische Sprache und im Verhältnis zum Vereinigten Königreich in die englische Sprache zu übersetzen.
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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