Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich richtet sich nach §§ 32, 34, 35 und 37 EU-JZG. Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich richtet sich nach Paragraphen 32, 34, 35 und 37 EU-JZG.
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