§ 3 INVÜG Durchlieferung nach Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich

INVÜG - Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich richtet sich nach §§ 32, 34, 35 und 37 EU-JZG. Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich richtet sich nach Paragraphen 32, 34, 35 und 37 EU-JZG.

In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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