§ 3 INVÜG Durchlieferung nach Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich

Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999

Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Island, Norwegen und Norwegendas Vereinigte Königreich richtet sich nach §§ 32, 34, 35 und 37 EU-JZG. Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Island, Norwegen und Norwegendas Vereinigte Königreich richtet sich nach Paragraphen 32, 34, 35 und 37 EU-JZG.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.10.2025

Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Island, Norwegen und Norwegendas Vereinigte Königreich richtet sich nach §§ 32, 34, 35 und 37 EU-JZG. Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Island, Norwegen und Norwegendas Vereinigte Königreich richtet sich nach Paragraphen 32, 34, 35 und 37 EU-JZG.

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