Gesamte Rechtsvorschrift INVÜG

Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz

INVÜG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 INVÜG Gegenstand


Dieses Bundesgesetz regelt das Übergabeverfahren mit Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigten Königreich).

§ 2 INVÜG Auslieferung nach Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich (Übergabe)


  1. (1)Absatz eins,Auf die Auslieferung (Übergabe) an Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich sind § 1 Abs. 2 sowie der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des II. Hauptstücks des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.Auf die Auslieferung (Übergabe) an Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich sind Paragraph eins, Absatz 2, sowie der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des römisch zwei. Hauptstücks des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,§ 5a EU-JZG ist nicht anzuwenden. Die Auslieferung (Übergabe) österreichischer Staatsbürger richtet sich nach § 12 ARHG.Paragraph 5 a, EU-JZG ist nicht anzuwenden. Die Auslieferung (Übergabe) österreichischer Staatsbürger richtet sich nach Paragraph 12, ARHG.
  3. (3)Absatz 3,§ 11 EU-JZG ist im Verhältnis zu Island und Norwegen nicht anzuwenden; auf Grund eines Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wennParagraph 11, EU-JZG ist im Verhältnis zu Island und Norwegen nicht anzuwenden; auf Grund eines Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie gesuchte Person persönlich und unter Androhung der Folgen ihres ungerechtfertigten Fernbleibens vor das Gericht des Ausstellungsstaats vorgeladen worden ist,
    2. 2.Ziffer 2die gesuchte Person im Einklang mit Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, auf andere Weise vom Zeitpunkt und Ort der Verhandlung, die zum Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden ist, oderdie gesuchte Person im Einklang mit Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, auf andere Weise vom Zeitpunkt und Ort der Verhandlung, die zum Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden ist, oder
    3. 3.Ziffer 3die ausstellende Justizbehörde unwiderruflich zusichert, dass einem Antrag der gesuchten Person auf Wiederaufnahme des Verfahrens und persönliche Anwesenheit bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung im Ausstellungsstaat ohne Anführung weiterer Gründe stattgegeben werden wird.

§ 3 INVÜG Durchlieferung nach Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich


Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich richtet sich nach §§ 32, 34, 35 und 37 EU-JZG. Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich richtet sich nach Paragraphen 32, 34, 35 und 37 EU-JZG.

§ 4 INVÜG Auslieferung aus Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich (Übergabe)


  1. (1)Absatz eins,Soll eine Auslieferung (Übergabe) durch Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich erwirkt werden, so sind § 1 Abs. 2 sowie der Erste und Vierte Abschnitt des II. Hauptstücks des EU-JZG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.Soll eine Auslieferung (Übergabe) durch Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich erwirkt werden, so sind Paragraph eins, Absatz 2, sowie der Erste und Vierte Abschnitt des römisch zwei. Hauptstücks des EU-JZG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, ABl. Nr. L 292 vom 21.10.2006, S. 2, beziehungsweise des Formblatts in Anhang 43 zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021 S. 10, auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, Amtsblatt Nummer L 292 vom 21.10.2006, Seite 2, beziehungsweise des Formblatts in Anhang 43 zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, Amtsblatt Nummer L 149 vom 30.4.2021 Seite 10, auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Der Haftbefehl ist im Verhältnis zu Island in die isländische oder englische Sprache, im Verhältnis zu Norwegen in die norwegische, schwedische, dänische oder englische Sprache und im Verhältnis zum Vereinigten Königreich in die englische Sprache zu übersetzen.

§ 5 INVÜG Erwirkung der Durchlieferung durch Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich


Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich, so ist nach § 36 EU-JZG vorzugehen. Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich, so ist nach Paragraph 36, EU-JZG vorzugehen.

§ 6 INVÜG Begriffe und Verweisungen


  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des EU-JZG verwiesen wird, gelten diese mit der Maßgabe, dass der Begriff „Mitgliedstaat“ auch Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich und der Begriff „Europäischer Haftbefehl“ auch einen Haftbefehl nach dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen beziehungsweise nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits erfasst.
  2. (2)Absatz 2,In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3,Bestimmungen über die Auslieferung in anderen Bundesgesetzen beziehen sich auch auf die in diesem Bundesgesetz geregelte Auslieferung (Übergabe) an oder durch Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich.

§ 7 INVÜG Inkrafttreten und Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ersetzt im Verhältnis zu Island und Norwegen folgende völkerrechtliche Übereinkommen:
    1. 1.Ziffer einsdas Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, das Zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983, und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht;das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,, das Zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1983,, und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1978,, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht;
    2. 2.Ziffer 2Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens vom Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997; undTitel römisch drei Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens vom Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,; und
    3. 3.Ziffer 3das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 169/2000, und Artikel 2, 6, 8, 9 und 13 sowie Artikel 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist, des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 143/2001.das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2000,, und Artikel 2, 6, 8, 9 und 13 sowie Artikel 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist, des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2001,.
  2. (2)Absatz 2,§§ 1 und 2 sind jedoch auf die Vollstreckung eines Haftbefehls aus Island und Norwegen nicht anzuwenden, dem Taten zugrunde liegen, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Haftbefehle sind das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, und zwischenstaatliche Vereinbarungen anzuwenden, die am 31. Oktober 2019 in Geltung standen.Paragraphen eins und 2 sind jedoch auf die Vollstreckung eines Haftbefehls aus Island und Norwegen nicht anzuwenden, dem Taten zugrunde liegen, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Haftbefehle sind das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, und zwischenstaatliche Vereinbarungen anzuwenden, die am 31. Oktober 2019 in Geltung standen.
  3. (3)Absatz 3,Titel und Abkürzung, § 1, § 2 Abs. 1 und 3 samt Überschrift, die §§ 3 bis 5 samt Überschriften, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2 und 3 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich ersetzt dieses Bundesgesetz folgende völkerrechtliche Übereinkommen:Titel und Abkürzung, Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins und 3 samt Überschrift, die Paragraphen 3 bis 5 samt Überschriften, Paragraph 6, Absatz eins und 3, Paragraph 7, Absatz 2 und 3 und Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich ersetzt dieses Bundesgesetz folgende völkerrechtliche Übereinkommen:
    1. 1.Ziffer einsdas Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, das Zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983, das Dritte Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 10. November 2010, BGBl. III Nr. 70/2015 und das Vierte Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 20. September 2012, BGBl. III Nr. 42/2016, und das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,, das Zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1983,, das Dritte Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 10. November 2010, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2015, und das Vierte Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 20. September 2012, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2016,, und
    2. 2.Ziffer 2das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 4. August 1978, BGBl. Nr. 446/1978, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht.das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 4. August 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1978,, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht.

§ 8 INVÜG Umsetzung von Unionsrecht


Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen sowie des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland andererseits.

§ 9 INVÜG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut.

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