§ 2 INVÜG Auslieferung nach Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich (Übergabe)

INVÜG - Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Auf die Auslieferung (Übergabe) an Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich sind § 1 Abs. 2 sowie der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des II. Hauptstücks des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.Auf die Auslieferung (Übergabe) an Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich sind Paragraph eins, Absatz 2, sowie der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des römisch zwei. Hauptstücks des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,§ 5a EU-JZG ist nicht anzuwenden. Die Auslieferung (Übergabe) österreichischer Staatsbürger richtet sich nach § 12 ARHG.Paragraph 5 a, EU-JZG ist nicht anzuwenden. Die Auslieferung (Übergabe) österreichischer Staatsbürger richtet sich nach Paragraph 12, ARHG.
  3. (3)Absatz 3,§ 11 EU-JZG ist im Verhältnis zu Island und Norwegen nicht anzuwenden; auf Grund eines Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wennParagraph 11, EU-JZG ist im Verhältnis zu Island und Norwegen nicht anzuwenden; auf Grund eines Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie gesuchte Person persönlich und unter Androhung der Folgen ihres ungerechtfertigten Fernbleibens vor das Gericht des Ausstellungsstaats vorgeladen worden ist,
    2. 2.Ziffer 2die gesuchte Person im Einklang mit Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, auf andere Weise vom Zeitpunkt und Ort der Verhandlung, die zum Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden ist, oderdie gesuchte Person im Einklang mit Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, auf andere Weise vom Zeitpunkt und Ort der Verhandlung, die zum Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden ist, oder
    3. 3.Ziffer 3die ausstellende Justizbehörde unwiderruflich zusichert, dass einem Antrag der gesuchten Person auf Wiederaufnahme des Verfahrens und persönliche Anwesenheit bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung im Ausstellungsstaat ohne Anführung weiterer Gründe stattgegeben werden wird.
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 INVÜG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 INVÜG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 INVÜG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 INVÜG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 INVÜG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 INVÜG
§ 3 INVÜG