§ 5 INVÜG Erwirkung der Durchlieferung durch Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich

INVÜG - Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich, so ist nach § 36 EU-JZG vorzugehen. Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich, so ist nach Paragraph 36, EU-JZG vorzugehen.

In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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