§ 5 INVÜG Erwirkung der Durchlieferung durch Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich

Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999

Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island, Norwegen oder Norwegendas Vereinigte Königreich, so ist nach § 36 EU-JZG vorzugehen. Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island, Norwegen oder Norwegendas Vereinigte Königreich, so ist nach Paragraph 36, EU-JZG vorzugehen.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.10.2025

Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island, Norwegen oder Norwegendas Vereinigte Königreich, so ist nach § 36 EU-JZG vorzugehen. Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island, Norwegen oder Norwegendas Vereinigte Königreich, so ist nach Paragraph 36, EU-JZG vorzugehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten