§ 80 MinBestG Übergangsbestimmungen

Mindestbesteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Steuerattribute des Übergangsjahres
  1. (1)Absatz eins,Bei der Bestimmung des Effektivsteuersatzes für ein Steuerhoheitsgebiet in einem Übergangsjahr und für jedes darauffolgende Geschäftsjahr berücksichtigt die Unternehmensgruppe alle latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden, die in den Finanzkonten aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet für das Übergangsjahr nachweislich erfasst oder in einem Abschluss offengelegt wurden. Dabei gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsLatente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden entweder zum Mindeststeuersatz oder zu dem niedrigeren anwendbaren lokalen Steuersatz berücksichtigt.
    2. 2.Ziffer 2Ein latenter Steueranspruch, der zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz erfasst wurde, kann zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch einem Mindeststeuer-Verlust zuzurechnen ist.
    3. 3.Ziffer 3Ein latenter Steueranspruch, der zu einem über dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz erfasst wurde und die Nutzung von Steuergutschriften betrifft, ist nur in Höhe des Verhältnisses vom Mindeststeuersatz zu dem im Steuerhoheitsgebiet geltenden Steuersatz zu berücksichtigen. Bei einer späteren Steuersatzänderung ist der berücksichtigungsfähige Betrag bezogen auf den noch ausstehenden Betrag entsprechend anzupassen.
    4. 4.Ziffer 4Die Auswirkungen einer Wertberichtigung oder einer Ansatzanpassung in Bezug auf einen latenten Steueranspruch dürfen nicht berücksichtigt werden.
    5. 5.Ziffer 5Bei einem Beitritt oder Austritt von Geschäftseinheiten vor dem Übergangsjahr sind die latenten Steuern auf Grundlage der historischen Mindeststeuer-Buchwerte nach Maßgabe von § 42 Abs. 1a iVm § 59 Abs. 2 Z 2 zu berücksichtigen.Bei einem Beitritt oder Austritt von Geschäftseinheiten vor dem Übergangsjahr sind die latenten Steuern auf Grundlage der historischen Mindeststeuer-Buchwerte nach Maßgabe von Paragraph 42, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2, zu berücksichtigen.
    6. 6.Ziffer 6Latente Steuern in Bezug auf ein gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime (§ 82) dürfen nicht berücksichtigt werden.Latente Steuern in Bezug auf ein gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime (Paragraph 82,) dürfen nicht berücksichtigt werden.
  2. (2)Absatz 2,Latente Steueransprüche, die sich aus Posten ergeben, welche von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste nach dem 3. Abschnitt ausgenommen sind, sind von der Berechnung nach Abs. 1 auszunehmen, wenn diese latenten Steueransprüche durch eine Transaktion entstehen, die nach dem 30. November 2021 stattfindet.Latente Steueransprüche, die sich aus Posten ergeben, welche von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste nach dem 3. Abschnitt ausgenommen sind, sind von der Berechnung nach Absatz eins, auszunehmen, wenn diese latenten Steueransprüche durch eine Transaktion entstehen, die nach dem 30. November 2021 stattfindet.
  3. (2)Absatz 2,Latente Steuern sind nach Maßgabe von § 80a von der Berechnung nach Abs. 1 auszunehmen (ausgenommene Steuerattribute); dies gilt nicht für latente Steuern gemäß Abs. 1 Z 5.Latente Steuern sind nach Maßgabe von Paragraph 80 a, von der Berechnung nach Absatz eins, auszunehmen (ausgenommene Steuerattribute); dies gilt nicht für latente Steuern gemäß Absatz eins, Ziffer 5,
  4. (3)Absatz 3,Bei Übertragungen von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten, die nach dem 30. November 2021 und vor Beginn eines Übergangsjahres stattfinden, basiert die Bemessungsgrundlage der erworbenen Vermögenswerte, mit Ausnahme der Vorräte, auf dem Buchwert der übertragenen Vermögenswerte der veräußernden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Veräußerung. Dabei werden latente Steueransprüche und latente Steuerschulden so berechnet, als wäre diese Bemessungsgrundlage auch für steuerliche Zwecke maßgeblich. Als Übertragung von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten gelten auch andere Geschäftsvorfälle zwischen Geschäftseinheiten oder innerhalb einer Geschäftseinheit, die für steuerliche oder unternehmensrechtliche Zwecke wie eine Übertragung von Vermögenswerten erfasst werden.
  5. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 zweiter Satz kann auf Antrag ein latenter Steueranspruch von der erwerbenden Geschäftseinheit auf Grundlage der von der veräußernden Geschäftseinheit auf den Veräußerungsgewinn gezahlten erfassten Steuern, einschließlich ihr zugerechneter Steuern im Sinne des § 43, ermittelt werden. Dabei können auch solche latenten Steueransprüche der veräußernden Geschäftseinheit angesetzt werden, die bei Anwendung von Abs. 1 berücksichtigt worden wären, wenn der Veräußerungsgewinn bei ihr aufgrund anderer steuerlicher Effekte nicht tatsächlich besteuert worden ist. Der nach den vorstehenden Sätzen angesetzte latente SteueranspruchAbweichend von Absatz 3, zweiter Satz kann auf Antrag ein latenter Steueranspruch von der erwerbenden Geschäftseinheit auf Grundlage der von der veräußernden Geschäftseinheit auf den Veräußerungsgewinn gezahlten erfassten Steuern, einschließlich ihr zugerechneter Steuern im Sinne des Paragraph 43,, ermittelt werden. Dabei können auch solche latenten Steueransprüche der veräußernden Geschäftseinheit angesetzt werden, die bei Anwendung von Absatz eins, berücksichtigt worden wären, wenn der Veräußerungsgewinn bei ihr aufgrund anderer steuerlicher Effekte nicht tatsächlich besteuert worden ist. Der nach den vorstehenden Sätzen angesetzte latente Steueranspruch
    1. 1.Ziffer einsdarf die positive Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des Vermögenswerts bei der erwerbenden Geschäftseinheit und dem nach Abs. 3 erster Satz anzusetzenden Wert multipliziert mit dem Mindeststeuersatz nicht übersteigen (Höchstbetrag),darf die positive Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des Vermögenswerts bei der erwerbenden Geschäftseinheit und dem nach Absatz 3, erster Satz anzusetzenden Wert multipliziert mit dem Mindeststeuersatz nicht übersteigen (Höchstbetrag),
    2. 2.Ziffer 2wirkt sich im Jahr der Bildung nicht auf die angepassten erfassten Steuern der erwerbenden Geschäftseinheit aus und
    3. 3.Ziffer 3ist entsprechend der Wertentwicklung des Buchwerts fortzuschreiben.
  6. (5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 3 kann auf Antrag die erwerbende Geschäftseinheit ihren Buchwert beibehalten, wenn sie bei Anwendung des Abs. 4 einen latenten Steueranspruch in Höhe des Höchstbetrages (Abs. 4) beanspruchen könnte.Abweichend von Absatz 3, kann auf Antrag die erwerbende Geschäftseinheit ihren Buchwert beibehalten, wenn sie bei Anwendung des Absatz 4, einen latenten Steueranspruch in Höhe des Höchstbetrages (Absatz 4,) beanspruchen könnte.
  7. (6)Absatz 6,Ein Übergangsjahr im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet für ein Steuerhoheitsgebiet das erste Geschäftsjahr, in dem eine Unternehmensgruppe in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt. Sofern die Unternehmensgruppe die De-minimis-Ausnahme gemäß § 50 oder den temporären CbCR-Safe-Harbour nach Maßgabe der §§ 55 bis 56 in Anspruch nimmt, verschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend.Ein Übergangsjahr im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet für ein Steuerhoheitsgebiet das erste Geschäftsjahr, in dem eine Unternehmensgruppe in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt. Sofern die Unternehmensgruppe die De-minimis-Ausnahme gemäß Paragraph 50, oder den temporären CbCR-Safe-Harbour nach Maßgabe der Paragraphen 55 bis 56 in Anspruch nimmt, verschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.2025
Steuerattribute des Übergangsjahres
  1. (1)Absatz eins,Bei der Bestimmung des Effektivsteuersatzes für ein Steuerhoheitsgebiet in einem Übergangsjahr und für jedes darauffolgende Geschäftsjahr berücksichtigt die Unternehmensgruppe alle latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden, die in den Finanzkonten aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet für das Übergangsjahr nachweislich erfasst oder in einem Abschluss offengelegt wurden. Dabei gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsLatente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden entweder zum Mindeststeuersatz oder zu dem niedrigeren anwendbaren lokalen Steuersatz berücksichtigt.
    2. 2.Ziffer 2Ein latenter Steueranspruch, der zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz erfasst wurde, kann zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch einem Mindeststeuer-Verlust zuzurechnen ist.
    3. 3.Ziffer 3Ein latenter Steueranspruch, der zu einem über dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz erfasst wurde und die Nutzung von Steuergutschriften betrifft, ist nur in Höhe des Verhältnisses vom Mindeststeuersatz zu dem im Steuerhoheitsgebiet geltenden Steuersatz zu berücksichtigen. Bei einer späteren Steuersatzänderung ist der berücksichtigungsfähige Betrag bezogen auf den noch ausstehenden Betrag entsprechend anzupassen.
    4. 4.Ziffer 4Die Auswirkungen einer Wertberichtigung oder einer Ansatzanpassung in Bezug auf einen latenten Steueranspruch dürfen nicht berücksichtigt werden.
    5. 5.Ziffer 5Bei einem Beitritt oder Austritt von Geschäftseinheiten vor dem Übergangsjahr sind die latenten Steuern auf Grundlage der historischen Mindeststeuer-Buchwerte nach Maßgabe von § 42 Abs. 1a iVm § 59 Abs. 2 Z 2 zu berücksichtigen.Bei einem Beitritt oder Austritt von Geschäftseinheiten vor dem Übergangsjahr sind die latenten Steuern auf Grundlage der historischen Mindeststeuer-Buchwerte nach Maßgabe von Paragraph 42, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2, zu berücksichtigen.
    6. 6.Ziffer 6Latente Steuern in Bezug auf ein gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime (§ 82) dürfen nicht berücksichtigt werden.Latente Steuern in Bezug auf ein gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime (Paragraph 82,) dürfen nicht berücksichtigt werden.
  2. (2)Absatz 2,Latente Steueransprüche, die sich aus Posten ergeben, welche von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste nach dem 3. Abschnitt ausgenommen sind, sind von der Berechnung nach Abs. 1 auszunehmen, wenn diese latenten Steueransprüche durch eine Transaktion entstehen, die nach dem 30. November 2021 stattfindet.Latente Steueransprüche, die sich aus Posten ergeben, welche von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste nach dem 3. Abschnitt ausgenommen sind, sind von der Berechnung nach Absatz eins, auszunehmen, wenn diese latenten Steueransprüche durch eine Transaktion entstehen, die nach dem 30. November 2021 stattfindet.
  3. (2)Absatz 2,Latente Steuern sind nach Maßgabe von § 80a von der Berechnung nach Abs. 1 auszunehmen (ausgenommene Steuerattribute); dies gilt nicht für latente Steuern gemäß Abs. 1 Z 5.Latente Steuern sind nach Maßgabe von Paragraph 80 a, von der Berechnung nach Absatz eins, auszunehmen (ausgenommene Steuerattribute); dies gilt nicht für latente Steuern gemäß Absatz eins, Ziffer 5,
  4. (3)Absatz 3,Bei Übertragungen von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten, die nach dem 30. November 2021 und vor Beginn eines Übergangsjahres stattfinden, basiert die Bemessungsgrundlage der erworbenen Vermögenswerte, mit Ausnahme der Vorräte, auf dem Buchwert der übertragenen Vermögenswerte der veräußernden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Veräußerung. Dabei werden latente Steueransprüche und latente Steuerschulden so berechnet, als wäre diese Bemessungsgrundlage auch für steuerliche Zwecke maßgeblich. Als Übertragung von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten gelten auch andere Geschäftsvorfälle zwischen Geschäftseinheiten oder innerhalb einer Geschäftseinheit, die für steuerliche oder unternehmensrechtliche Zwecke wie eine Übertragung von Vermögenswerten erfasst werden.
  5. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 zweiter Satz kann auf Antrag ein latenter Steueranspruch von der erwerbenden Geschäftseinheit auf Grundlage der von der veräußernden Geschäftseinheit auf den Veräußerungsgewinn gezahlten erfassten Steuern, einschließlich ihr zugerechneter Steuern im Sinne des § 43, ermittelt werden. Dabei können auch solche latenten Steueransprüche der veräußernden Geschäftseinheit angesetzt werden, die bei Anwendung von Abs. 1 berücksichtigt worden wären, wenn der Veräußerungsgewinn bei ihr aufgrund anderer steuerlicher Effekte nicht tatsächlich besteuert worden ist. Der nach den vorstehenden Sätzen angesetzte latente SteueranspruchAbweichend von Absatz 3, zweiter Satz kann auf Antrag ein latenter Steueranspruch von der erwerbenden Geschäftseinheit auf Grundlage der von der veräußernden Geschäftseinheit auf den Veräußerungsgewinn gezahlten erfassten Steuern, einschließlich ihr zugerechneter Steuern im Sinne des Paragraph 43,, ermittelt werden. Dabei können auch solche latenten Steueransprüche der veräußernden Geschäftseinheit angesetzt werden, die bei Anwendung von Absatz eins, berücksichtigt worden wären, wenn der Veräußerungsgewinn bei ihr aufgrund anderer steuerlicher Effekte nicht tatsächlich besteuert worden ist. Der nach den vorstehenden Sätzen angesetzte latente Steueranspruch
    1. 1.Ziffer einsdarf die positive Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des Vermögenswerts bei der erwerbenden Geschäftseinheit und dem nach Abs. 3 erster Satz anzusetzenden Wert multipliziert mit dem Mindeststeuersatz nicht übersteigen (Höchstbetrag),darf die positive Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des Vermögenswerts bei der erwerbenden Geschäftseinheit und dem nach Absatz 3, erster Satz anzusetzenden Wert multipliziert mit dem Mindeststeuersatz nicht übersteigen (Höchstbetrag),
    2. 2.Ziffer 2wirkt sich im Jahr der Bildung nicht auf die angepassten erfassten Steuern der erwerbenden Geschäftseinheit aus und
    3. 3.Ziffer 3ist entsprechend der Wertentwicklung des Buchwerts fortzuschreiben.
  6. (5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 3 kann auf Antrag die erwerbende Geschäftseinheit ihren Buchwert beibehalten, wenn sie bei Anwendung des Abs. 4 einen latenten Steueranspruch in Höhe des Höchstbetrages (Abs. 4) beanspruchen könnte.Abweichend von Absatz 3, kann auf Antrag die erwerbende Geschäftseinheit ihren Buchwert beibehalten, wenn sie bei Anwendung des Absatz 4, einen latenten Steueranspruch in Höhe des Höchstbetrages (Absatz 4,) beanspruchen könnte.
  7. (6)Absatz 6,Ein Übergangsjahr im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet für ein Steuerhoheitsgebiet das erste Geschäftsjahr, in dem eine Unternehmensgruppe in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt. Sofern die Unternehmensgruppe die De-minimis-Ausnahme gemäß § 50 oder den temporären CbCR-Safe-Harbour nach Maßgabe der §§ 55 bis 56 in Anspruch nimmt, verschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend.Ein Übergangsjahr im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet für ein Steuerhoheitsgebiet das erste Geschäftsjahr, in dem eine Unternehmensgruppe in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt. Sofern die Unternehmensgruppe die De-minimis-Ausnahme gemäß Paragraph 50, oder den temporären CbCR-Safe-Harbour nach Maßgabe der Paragraphen 55 bis 56 in Anspruch nimmt, verschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend.

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