§ 109 GMSG Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Die Finanzvergehen nach den §§ 107 und 108 hat das Gericht niemals zu ahnden. Die Finanzvergehen nach den Paragraphen 107 und 108 hat das Gericht niemals zu ahnden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Die Finanzvergehen nach den §§ 107 und 108 hat das Gericht niemals zu ahnden. Die Finanzvergehen nach den Paragraphen 107 und 108 hat das Gericht niemals zu ahnden.

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