§ 2 EnDG Regelungsinhalt

Energiearmuts-Definitions-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
    1. 1.Ziffer einsdie Verankerung einer Definition von Energiearmut für die statistische Erfassung;
    2. 2.Ziffer 2die Festlegung von Indikatoren, die für die statistische Erfassung und Messung von Energiearmut heranzuziehen sind;
    3. 3.Ziffer 3die Festlegung von Zielgruppen (unterstützungswürdige Haushalte) für
      1. a)Litera aMaßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und
      2. b)Litera bFörderungen im Bereich klimarelevanter Investitionen;
    4. 4.Ziffer 4die Zuständigkeit und das Verfahren für die Feststellung der Unterstützungswürdigkeit.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
    1. 1.Ziffer einsdie Verankerung einer Definition von Energiearmut für die statistische Erfassung;
    2. 2.Ziffer 2die Festlegung von Indikatoren, die für die statistische Erfassung und Messung von Energiearmut heranzuziehen sind;
    3. 3.Ziffer 3die Festlegung von Zielgruppen (unterstützungswürdige Haushalte) für
      1. a)Litera aMaßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und
      2. b)Litera bFörderungen im Bereich klimarelevanter Investitionen;
    4. 4.Ziffer 4die Zuständigkeit und das Verfahren für die Feststellung der Unterstützungswürdigkeit.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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