§ 56 GMSG Finanzinstitut

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein Verwahrinstitut (§ 57), ein Einlageninstitut (§ 58), ein Investmentunternehmen (§ 59) oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft (§ 61). Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein Verwahrinstitut (Paragraph 57,), ein Einlageninstitut (Paragraph 58,), ein Investmentunternehmen (Paragraph 59,) oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft (Paragraph 61,).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein Verwahrinstitut (§ 57), ein Einlageninstitut (§ 58), ein Investmentunternehmen (§ 59) oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft (§ 61). Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein Verwahrinstitut (Paragraph 57,), ein Einlageninstitut (Paragraph 58,), ein Investmentunternehmen (Paragraph 59,) oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft (Paragraph 61,).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten