§ 17 GMSG Identifizierung von Konten von hohem Wert

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
Geltungsbereich des Abschnittes

Die in den §§ 18 bis 26 geregelten erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für Konten von hohem Wert. Die in den Paragraphen 18 bis 26 geregelten erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für Konten von hohem Wert.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
Geltungsbereich des Abschnittes

Die in den §§ 18 bis 26 geregelten erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für Konten von hohem Wert. Die in den Paragraphen 18 bis 26 geregelten erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für Konten von hohem Wert.

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