§ 17 DPMG Sorgfaltspflichten

Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Identifizierung freigestellter Anbieter
  1. (1)Absatz eins,Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 1 oder 2 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber entweder auf öffentlich zugängliche Informationen oder auf eine Bestätigung des Rechtsträgers stützen.Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber entweder auf öffentlich zugängliche Informationen oder auf eine Bestätigung des Rechtsträgers stützen.
  2. (2)Absatz 2,Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 3 und 4 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf seine verfügbaren Aufzeichnungen stützen. Ungeachtet dessen sind die Informationen gemäß § 13 Abs. 3 zu erheben.Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf seine verfügbaren Aufzeichnungen stützen. Ungeachtet dessen sind die Informationen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zu erheben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Identifizierung freigestellter Anbieter
  1. (1)Absatz eins,Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 1 oder 2 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber entweder auf öffentlich zugängliche Informationen oder auf eine Bestätigung des Rechtsträgers stützen.Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber entweder auf öffentlich zugängliche Informationen oder auf eine Bestätigung des Rechtsträgers stützen.
  2. (2)Absatz 2,Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 3 und 4 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf seine verfügbaren Aufzeichnungen stützen. Ungeachtet dessen sind die Informationen gemäß § 13 Abs. 3 zu erheben.Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf seine verfügbaren Aufzeichnungen stützen. Ungeachtet dessen sind die Informationen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zu erheben.

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