§ 6 INVÜG Begriffe und Verweisungen

Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des EU-JZG verwiesen wird, gelten diese mit der Maßgabe, dass der Begriff „Mitgliedstaat“ auch Island, Norwegen und Norwegendas Vereinigte Königreich und der Begriff „Europäischer Haftbefehl“ auch einen Haftbefehl nach dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen beziehungsweise nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits erfasst.
  2. (2)Absatz 2,In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3,Bestimmungen über die Auslieferung in anderen Bundesgesetzen beziehen sich auch auf die in diesem Bundesgesetz geregelte Auslieferung (Übergabe) an oder durch Island, Norwegen oder Norwegendas Vereinigte Königreich.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.10.2025
  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des EU-JZG verwiesen wird, gelten diese mit der Maßgabe, dass der Begriff „Mitgliedstaat“ auch Island, Norwegen und Norwegendas Vereinigte Königreich und der Begriff „Europäischer Haftbefehl“ auch einen Haftbefehl nach dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen beziehungsweise nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits erfasst.
  2. (2)Absatz 2,In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3,Bestimmungen über die Auslieferung in anderen Bundesgesetzen beziehen sich auch auf die in diesem Bundesgesetz geregelte Auslieferung (Übergabe) an oder durch Island, Norwegen oder Norwegendas Vereinigte Königreich.

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