§ 33 BD-EG Beschwerden gegen Bescheide

Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion entscheidet

  1. 1.Ziffer einsin den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes das Bundesverwaltungsgericht und
  2. 2.Ziffer 2in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes das Landesverwaltungsgericht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion entscheidet

  1. 1.Ziffer einsin den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes das Bundesverwaltungsgericht und
  2. 2.Ziffer 2in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes das Landesverwaltungsgericht.

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