Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion entscheidet
1.Ziffer einsin den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes das Bundesverwaltungsgericht und
2.Ziffer 2in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes das Landesverwaltungsgericht.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 33 BD-EG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 BD-EG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 33 BD-EG