§ 34 BD-EG Kundmachung von Verordnungen

BD-EG - Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Verordnungen der Bildungsdirektionen, die nicht nur einzelne Schulen betreffen, sind in einem Verordnungsblatt der Bildungsdirektion kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes.
  2. (2)Absatz 2,Verordnungen, die nur einzelne Schulen betreffen, sind an den betreffenden Schulen durch Aushang kundzumachen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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