Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
§ 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
In Kraft seit 30.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 38 BD-EG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 BD-EG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 38 BD-EG