§ 28 BD-EG Planungs-, Rechnungs- und Berichtswesen, Innenrevision

BD-EG - Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan
  1. (1)Absatz eins,Für die wirkungsorientierte Verwaltung legt das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Landesregierung für jede Bildungsdirektion einen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan fest. Der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan hat für den Zeitraum des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsDie finanziellen und personellen Ressourcen,
    2. 2.Ziffer 2die angestrebten Ziele der Bildungsdirektion und
    3. 3.Ziffer 3die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen.
    Hierbei ist auf den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan der zuständigen haushaltsführenden Stelle Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2,Jede Bildungsdirektorin oder jeder Bildungsdirektor hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung jährlich einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der zuständigen Landesregierung vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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