§ 21 BD-EG Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern

BD-EG - Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Folgende Einrichtungen sind berechtigt, sich bei einer oder, bei landesübergreifender Organisation, auch bei mehreren Bildungsdirektionen, zum Zweck der Mitwirkung im Beirat zu registrieren:
    1. 1.Ziffer einsDachorganisationen von Familienverbänden und von Elternvereinen aus dem Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen, der Berufsschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen sowie der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die
      1. a)Litera agemeinnützige Ziele verfolgen und in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer politischen Partei stehen und
      2. b)Litera bbundesweit organisiert sind oder einem Bundesdachverband angehören oder zumindest 50% der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern eines der genannten Schulbereiche vertreten,
    2. 2.Ziffer 2gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften,
    3. 3.Ziffer 3Minderheitenorganisationen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten sowie
    4. 4.Ziffer 4gesetzliche Interessensvertretungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Registrierung hat zur Folge, dass die Dachorganisation der Familienverbände und der Elternvereine, die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und die gesetzliche Interessensvertretung durch die Bildungsdirektion nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung eingeladen wird, Mitglieder in den Beirat zu entsenden.
  3. (3)Absatz 3,Entsendete Personen können unter sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 4 erster Satz von der Mitgliedschaft im Beirat ausgeschlossen werden.Entsendete Personen können unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz von der Mitgliedschaft im Beirat ausgeschlossen werden.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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