§ 16 BD-EG

BD-EG - Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin

Ist durch Landesgesetz der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau oder durch Verordnung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung als Präsident oder Präsidentin bestellt worden, so unterliegt er oder sie den Weisungen des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung bzw. der zuständigen Landesregierung.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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