§ 23 BD-EG Geschäftsordnung der Bildungsdirektion

BD-EG - Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für jede Bildungsdirektion ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, welche gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) die Geschäfts- und Gebarungsführung der Bildungsdirektion, darunter insbesondere die Approbationsbefugnisse, die Stellvertretung sowie die bei der Zusammenarbeit der Organisationseinheiten und Bediensteten der Bildungsdirektion geltenden Grundsätze regelt. § 22 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 und 4 sind auf die Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.Für jede Bildungsdirektion ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, welche gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) die Geschäfts- und Gebarungsführung der Bildungsdirektion, darunter insbesondere die Approbationsbefugnisse, die Stellvertretung sowie die bei der Zusammenarbeit der Organisationseinheiten und Bediensteten der Bildungsdirektion geltenden Grundsätze regelt. Paragraph 22, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 3 und 4 sind auf die Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Geschäftsordnung hat vorzusehen, in welchen Angelegenheiten die Leiter und Leiterinnen des Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer Dienst mit der Approbationsbefugnis ausgestattet sind und welche Angelegenheiten sich der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin zur Entscheidung vorbehalten hat. Ist ein Präsident oder eine Präsidentin gemäß § 16 bestellt worden, so kann die Geschäftsordnung auch diesem oder dieser bestimmte Angelegenheiten eines allenfalls gemäß Art. 113 Abs. 4 B-VG durch Landesgesetz übertragenen oder zur Mitwirkung der Bildungsdirektion vorgesehenen Vollzugsbereiches des Landes zur Entscheidung vorbehalten.Die Geschäftsordnung hat vorzusehen, in welchen Angelegenheiten die Leiter und Leiterinnen des Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer Dienst mit der Approbationsbefugnis ausgestattet sind und welche Angelegenheiten sich der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin zur Entscheidung vorbehalten hat. Ist ein Präsident oder eine Präsidentin gemäß Paragraph 16, bestellt worden, so kann die Geschäftsordnung auch diesem oder dieser bestimmte Angelegenheiten eines allenfalls gemäß Artikel 113, Absatz 4, B-VG durch Landesgesetz übertragenen oder zur Mitwirkung der Bildungsdirektion vorgesehenen Vollzugsbereiches des Landes zur Entscheidung vorbehalten.
  3. (3)Absatz 3,In der Geschäftsordnung auszuweisen sind allenfalls darüber hinausgehende, den Leitern oder Leiterinnen bestimmter Organisationseinheiten eingeräumte Approbationsbefugnisse. Die Einräumung solcher Approbationsbefugnisse ist zulässig, sofern und soweit dadurch die Behandlung der Geschäfte der Bildungsdirektion ohne Beeinträchtigung der Einheitlichkeit beschleunigt werden kann.
  4. (4)Absatz 4,In der Geschäftsordnung auszuweisen ist, welchen Bediensteten in welchen Angelegenheiten und in welchem betraglichen Ausmaß die Befugnis von Anordnungen im Gebarungsvollzug zukommt. Die Erteilung einer solchen Befugnis setzt die Gebarungssicherheit der Bediensteten oder des Bediensteten voraus. Gebarungssicherheit liegt vor, wenn jedes für den Bund bzw. das Land nachteilige Verhalten in Bezug auf die Haushaltsführung ausgeschlossen erscheint.
  5. (5)Absatz 5,Die Geschäftsordnung hat Regelungen über die Stellvertretung der in Ausübung ihres Dienstes verhinderten Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten der Bildungsdirektion zu treffen. Diese Regelungen umfassen insbesondere auch den Umfang der Stellvertretung sowie die dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin zukommenden Rechte und Pflichten.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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