Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,An jeder Bildungsdirektion ist unter der Verantwortung und Leitung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.
(2)Absatz 2,Die näheren Bestimmungen über die Kosten- und Leistungsrechnung sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung nach Anhörung der Landesregierung festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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