§ 24 BD-EG Innere Angelegenheiten, Kanzleiordnung der Bildungsdirektion

BD-EG - Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,In jeder Bildungsdirektion sind die inneren Angelegenheiten vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der von ihm oder von ihr zu erlassenden Dienstanweisungen wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die formale Behandlung der von jeder Bildungsdirektion zu besorgenden Geschäftsfälle ist gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) in einer Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen. Die Rahmenrichtlinien sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit den Landesregierungen festzulegen. Geschäftsfälle sind alle im Bereich der Bildungsdirektion auftretenden Ereignisse, die zu einem nach innen oder nach außen gerichteten Verwaltungshandeln führen.
  3. (3)Absatz 3,Auf Grundlage der Kanzleiordnung (Büroordnung) ist für die Bildungsdirektion durch Dienstanweisung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin in einem Organisationshandbuch die Behandlung von Geschäftsfällen insbesondere auch unter Anwendung eines einheitlichen elektronischen Geschäftsfall- und Aktenverarbeitungssystems zu regeln.
  4. (4)Absatz 4,§ 22 Abs. 1 dritter Satz sowie Abs. 3 und 4 sind auf die inneren Angelegenheiten und die Kanzleiordnung (Büroordnung) sinngemäß anzuwenden.Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz sowie Absatz 3 und 4 sind auf die inneren Angelegenheiten und die Kanzleiordnung (Büroordnung) sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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