§ 27 BD-EG (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz), Aufteilung des sonstigen Personalaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land - JUSLINE Österreich
§ 27 BD-EG Aufteilung des sonstigen Personalaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Unbeschadet des § 26 istUnbeschadet des Paragraph 26, ist
1.Ziffer einsder für Angelegenheiten der Bundesvollziehung erforderliche Personalaufwand vom Bund und
2.Ziffer 2der für Angelegenheiten der Landesvollziehung erforderliche Personalaufwand vom Land
zu tragen.
(2)Absatz 2,Als Grundlage für die gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG vorzunehmenden Zuweisungen ist für jede Bildungsdirektion ein Personalplan als Teil des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß § 28 zu erstellen. Beabsichtigte Maßnahmen in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG zugewiesenen Landesbediensteten sind der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor mitzuteilen.Als Grundlage für die gemäß Artikel 113, Absatz 9, B-VG vorzunehmenden Zuweisungen ist für jede Bildungsdirektion ein Personalplan als Teil des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß Paragraph 28, zu erstellen. Beabsichtigte Maßnahmen in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Artikel 113, Absatz 9, B-VG zugewiesenen Landesbediensteten sind der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Der Personalaufwand der Bildungsdirektion ist ab dem 1. Jänner 2023 auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung gemäß § 29 auf den Bund und das Land aufzuteilen. Sofern eine Gebietskörperschaft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 einen Personalaufwand trägt, der gemäß Abs. 1 von der anderen Gebietskörperschaft zu tragen wäre, ist von dieser Ersatz zu leisten. Diese Ersatzleistung kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften auch in jährlichen Pauschalbeträgen erfolgen.Der Personalaufwand der Bildungsdirektion ist ab dem 1. Jänner 2023 auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung gemäß Paragraph 29, auf den Bund und das Land aufzuteilen. Sofern eine Gebietskörperschaft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 einen Personalaufwand trägt, der gemäß Absatz eins, von der anderen Gebietskörperschaft zu tragen wäre, ist von dieser Ersatz zu leisten. Diese Ersatzleistung kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften auch in jährlichen Pauschalbeträgen erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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