§ 26 BD-EG

BD-EG - Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Personalaufwand für die Funktion eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Bildungsdirektion

Der für die Besoldung oder Entschädigung des Präsidenten oder der Präsidentin der Bildungsdirektion sowie der sonst mit der Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin verbundene Personalaufwand ist vom Land zu tragen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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