§ 9 BD-EG Qualifikationsprofil des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

BD-EG - Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Der Bewerber oder die Bewerberin um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin hat nachstehendes Qualifikationsprofil zu erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsAbgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung mit mehrjähriger den Anforderungen an die Leitung der Bildungsdirektion entsprechender Berufserfahrung,
  2. 2.Ziffer 2mehrjährige praktische Führungserfahrung in der Leitung einer Einrichtung oder Organisationseinheit,
  3. 3.Ziffer 3Kenntnis im Vollzug von Haushaltsrecht sowie Wissen im Zusammenhang mit Personalmanagement, Controlling und Verwaltungsabläufen,
  4. 4.Ziffer 4umfangreiche und vertiefte Kenntnisse im Bildungsbereich inklusive der Schulorganisation und der regionalen Bildungsstruktur sowie Kenntnisse der Bundesverfassung,
  5. 5.Ziffer 5Erfahrung in Projekt- und Prozessmanagement sowie Kenntnisse im Qualitäts- und Risikomanagement,
  6. 6.Ziffer 6Fähigkeit zu strategischem und analytischem Denken und
  7. 7.Ziffer 7Organisationsfähigkeit, Entscheidungsstärke, besondere Eignung zur Mitarbeiter/innen- und Teamführung sowie hohes Maß an sozialer Kompetenz.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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