Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeit der für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens in den Ländern einzurichtenden Bildungsdirektionen.
(2)Absatz 2,Das Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des Abs. 1 umfasst sämtliche unter Art. 14 B-VG fallende Angelegenheiten, ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten. Nicht umfasst ist das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B-VG.Das Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des Absatz eins, umfasst sämtliche unter Artikel 14, B-VG fallende Angelegenheiten, ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten. Nicht umfasst ist das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Artikel 14 a, B-VG.
(3)Absatz 3,Zentrallehranstalten sind:
1.Ziffer einsDie in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,
2.Ziffer 2die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien römisch fünf,
3.Ziffer 3die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien römisch vierzehn,
4.Ziffer 4das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien römisch zwanzig,
5.Ziffer 5die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII sowiedie Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien römisch siebzehn sowie
6.Ziffer 6das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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