Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens in den Ländern werden vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. von der zuständigen Landesregierung und der diesem bzw. dieser unterstehenden Bildungsdirektion für das betreffende Bundesland besorgt.
(2)Absatz 2,Die Bildungsdirektionen sind am Sitz der Landesregierung einzurichten, in Wien am Sitz des Stadtsenats. Sie führen die Bezeichnung „Bildungsdirektion für …..“ (unter Anführung des Bundeslandes). Nach regionalen Erfordernissen kann die Bildungsdirektion Außenstellen (Bildungsregionen) einrichten.
(3)Absatz 3,Die Bildungsdirektionen haben unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums auf dem gesamten Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des § 1 wahrzunehmen.Die Bildungsdirektionen haben unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums auf dem gesamten Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des Paragraph eins, wahrzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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