§ 71 MinBestG Sondervorschrift für Mehrmüttergruppen

Mindestbesteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die oberste Muttergesellschaft einer Mehrmüttergruppe im Sinne des § 62 ist, hat die Pflicht zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts.Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die oberste Muttergesellschaft einer Mehrmüttergruppe im Sinne des Paragraph 62, ist, hat die Pflicht zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts.
  2. (2)Absatz 2,Die Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die oberste Muttergesellschaft einer Mehrmüttergruppe ist, entfällt, wenn die obersten Muttergesellschaften eine einzige als berichtspflichtig benannte Einheit im Sinne des § 2 Z 45 benannt haben und das Steuerhoheitsgebiet, in dem die benannte Einheit gelegen ist, für das Geschäftsjahr mit Österreich ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat (§ 70 Abs. 1).Die Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die oberste Muttergesellschaft einer Mehrmüttergruppe ist, entfällt, wenn die obersten Muttergesellschaften eine einzige als berichtspflichtig benannte Einheit im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 45, benannt haben und das Steuerhoheitsgebiet, in dem die benannte Einheit gelegen ist, für das Geschäftsjahr mit Österreich ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat (Paragraph 70, Absatz eins,).
  3. (3)Absatz 3,Die Pflicht jeder in Österreich gelegenen Geschäftseinheit, einen Mindeststeuerbericht im Sinne des § 69 Abs. 1 einzureichen, bleibt unberührt, sofern der Mindeststeuerbericht weder von einer der obersten Muttergesellschaften der Mehrmüttergruppe noch einer von diesen als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45) noch einer von den in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten benannten örtlichen Einheit (§ 69 Abs. 2) eingereicht wurde.Die Pflicht jeder in Österreich gelegenen Geschäftseinheit, einen Mindeststeuerbericht im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, einzureichen, bleibt unberührt, sofern der Mindeststeuerbericht weder von einer der obersten Muttergesellschaften der Mehrmüttergruppe noch einer von diesen als berichtspflichtig benannten Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) noch einer von den in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten benannten örtlichen Einheit (Paragraph 69, Absatz 2,) eingereicht wurde.
  4. (4)Absatz 4,Der Mindeststeuerbericht hat Angaben zu jeder der Gruppen, aus denen sich die Mehrmüttergruppe zusammensetzt, zu enthalten.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 31.12.2023 bis 19.07.2024
  1. (1)Absatz eins,Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die oberste Muttergesellschaft einer Mehrmüttergruppe im Sinne des § 62 ist, hat die Pflicht zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts.Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die oberste Muttergesellschaft einer Mehrmüttergruppe im Sinne des Paragraph 62, ist, hat die Pflicht zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts.
  2. (2)Absatz 2,Die Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die oberste Muttergesellschaft einer Mehrmüttergruppe ist, entfällt, wenn die obersten Muttergesellschaften eine einzige als berichtspflichtig benannte Einheit im Sinne des § 2 Z 45 benannt haben und das Steuerhoheitsgebiet, in dem die benannte Einheit gelegen ist, für das Geschäftsjahr mit Österreich ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat (§ 70 Abs. 1).Die Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die oberste Muttergesellschaft einer Mehrmüttergruppe ist, entfällt, wenn die obersten Muttergesellschaften eine einzige als berichtspflichtig benannte Einheit im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 45, benannt haben und das Steuerhoheitsgebiet, in dem die benannte Einheit gelegen ist, für das Geschäftsjahr mit Österreich ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat (Paragraph 70, Absatz eins,).
  3. (3)Absatz 3,Die Pflicht jeder in Österreich gelegenen Geschäftseinheit, einen Mindeststeuerbericht im Sinne des § 69 Abs. 1 einzureichen, bleibt unberührt, sofern der Mindeststeuerbericht weder von einer der obersten Muttergesellschaften der Mehrmüttergruppe noch einer von diesen als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45) noch einer von den in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten benannten örtlichen Einheit (§ 69 Abs. 2) eingereicht wurde.Die Pflicht jeder in Österreich gelegenen Geschäftseinheit, einen Mindeststeuerbericht im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, einzureichen, bleibt unberührt, sofern der Mindeststeuerbericht weder von einer der obersten Muttergesellschaften der Mehrmüttergruppe noch einer von diesen als berichtspflichtig benannten Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) noch einer von den in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten benannten örtlichen Einheit (Paragraph 69, Absatz 2,) eingereicht wurde.
  4. (4)Absatz 4,Der Mindeststeuerbericht hat Angaben zu jeder der Gruppen, aus denen sich die Mehrmüttergruppe zusammensetzt, zu enthalten.

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