§ 45 MinBestG Anpassungen und Steuersatzänderungen nach Einreichung des Mindeststeuerberichts

Mindestbesteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine im Abschluss der Geschäftseinheit im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Erhöhung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr ist als Erhöhung der angepassten erfassten Steuern (§ 38) im laufenden Geschäftsjahr zu berücksichtigen.Eine im Abschluss der Geschäftseinheit im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Erhöhung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr ist als Erhöhung der angepassten erfassten Steuern (Paragraph 38,) im laufenden Geschäftsjahr zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Eine im Abschluss der Geschäftseinheit im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Verminderung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr ist als Verminderung der angepassten erfassten Steuern (§ 38) des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn ein steuerlicher Verlust in ein vorangegangenes Geschäftsjahr rückgetragen wird. Der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für dieses vorangegangene Geschäftsjahr sind gemäß § 49 neu zu berechnen. Die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste für das laufende Geschäftsjahr und jedes andere vorangegangene Geschäftsjahr sind entsprechend anzupassen.Eine im Abschluss der Geschäftseinheit im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Verminderung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr ist als Verminderung der angepassten erfassten Steuern (Paragraph 38,) des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn ein steuerlicher Verlust in ein vorangegangenes Geschäftsjahr rückgetragen wird. Der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für dieses vorangegangene Geschäftsjahr sind gemäß Paragraph 49, neu zu berechnen. Die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste für das laufende Geschäftsjahr und jedes andere vorangegangene Geschäftsjahr sind entsprechend anzupassen.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 kann auf Antrag gemäß § 74 eine im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Verminderung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr als eine Verminderung der angepassten erfassten Steuern (§ 38) im laufenden Geschäftsjahr berücksichtigen, sofern die Verminderung für das Geschäftsjahr und für das Steuerhoheitsgebiet insgesamt weniger als 1 000 000 Euro beträgt (unwesentliche Verminderung).Abweichend von Absatz 2, kann auf Antrag gemäß Paragraph 74, eine im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Verminderung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr als eine Verminderung der angepassten erfassten Steuern (Paragraph 38,) im laufenden Geschäftsjahr berücksichtigen, sofern die Verminderung für das Geschäftsjahr und für das Steuerhoheitsgebiet insgesamt weniger als 1 000 000 Euro beträgt (unwesentliche Verminderung).
  4. (4)Absatz 4,Wird der anwendbare lokale Steuersatz unter den Mindeststeuersatz gesenkt, ist die Senkung des latenten Steueraufwands, als eine Verminderung der in einem vorangegangenen Geschäftsjahr gemäß § 38 angesetzten angepassten erfassten Steuern zu erfassen, soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist.Wird der anwendbare lokale Steuersatz unter den Mindeststeuersatz gesenkt, ist die Senkung des latenten Steueraufwands, als eine Verminderung der in einem vorangegangenen Geschäftsjahr gemäß Paragraph 38, angesetzten angepassten erfassten Steuern zu erfassen, soweit nicht Absatz 3, anzuwenden ist.
  5. (5)Absatz 5,Wurde ein latenter Steueraufwand ursprünglich zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz berücksichtigt und wird der anwendbare Steuersatz später erhöht, ist die Erhöhung des latenten Steueraufwands im Geschäftsjahr seiner Entrichtung als eine Erhöhung der angepassten erfassten Steuern zu erfassen, die gemäß § 38 für ein früheres Geschäftsjahr angesetzt wurden. Der Erhöhungsbetrag ist jedoch mit dem zum Mindeststeuersatz neu berechneten latenten Steueraufwand begrenzt.Wurde ein latenter Steueraufwand ursprünglich zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz berücksichtigt und wird der anwendbare Steuersatz später erhöht, ist die Erhöhung des latenten Steueraufwands im Geschäftsjahr seiner Entrichtung als eine Erhöhung der angepassten erfassten Steuern zu erfassen, die gemäß Paragraph 38, für ein früheres Geschäftsjahr angesetzt wurden. Der Erhöhungsbetrag ist jedoch mit dem zum Mindeststeuersatz neu berechneten latenten Steueraufwand begrenzt.
  6. (6)Absatz 6,Wird ein Betrag von mehr als 1 000 000 EUR des laufenden Steueraufwands einer Geschäftseinheit, der für ein Geschäftsjahr in den angepassten erfassten Steuern berücksichtigt wurde, nicht binnen drei Jahren nach diesem Geschäftsjahr entrichtet, sind der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für das Geschäftsjahr, in dem der nicht entrichtete Betrag als erfasste Steuer berücksichtigt wurde, gemäß § 49 neu zu berechnen. Dabei sind die angepassten erfassten Steuern um den nicht entrichteten Betrag zu vermindern.Wird ein Betrag von mehr als 1 000 000 EUR des laufenden Steueraufwands einer Geschäftseinheit, der für ein Geschäftsjahr in den angepassten erfassten Steuern berücksichtigt wurde, nicht binnen drei Jahren nach diesem Geschäftsjahr entrichtet, sind der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für das Geschäftsjahr, in dem der nicht entrichtete Betrag als erfasste Steuer berücksichtigt wurde, gemäß Paragraph 49, neu zu berechnen. Dabei sind die angepassten erfassten Steuern um den nicht entrichteten Betrag zu vermindern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine im Abschluss der Geschäftseinheit im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Erhöhung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr ist als Erhöhung der angepassten erfassten Steuern (§ 38) im laufenden Geschäftsjahr zu berücksichtigen.Eine im Abschluss der Geschäftseinheit im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Erhöhung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr ist als Erhöhung der angepassten erfassten Steuern (Paragraph 38,) im laufenden Geschäftsjahr zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Eine im Abschluss der Geschäftseinheit im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Verminderung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr ist als Verminderung der angepassten erfassten Steuern (§ 38) des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn ein steuerlicher Verlust in ein vorangegangenes Geschäftsjahr rückgetragen wird. Der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für dieses vorangegangene Geschäftsjahr sind gemäß § 49 neu zu berechnen. Die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste für das laufende Geschäftsjahr und jedes andere vorangegangene Geschäftsjahr sind entsprechend anzupassen.Eine im Abschluss der Geschäftseinheit im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Verminderung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr ist als Verminderung der angepassten erfassten Steuern (Paragraph 38,) des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn ein steuerlicher Verlust in ein vorangegangenes Geschäftsjahr rückgetragen wird. Der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für dieses vorangegangene Geschäftsjahr sind gemäß Paragraph 49, neu zu berechnen. Die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste für das laufende Geschäftsjahr und jedes andere vorangegangene Geschäftsjahr sind entsprechend anzupassen.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 kann auf Antrag gemäß § 74 eine im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Verminderung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr als eine Verminderung der angepassten erfassten Steuern (§ 38) im laufenden Geschäftsjahr berücksichtigen, sofern die Verminderung für das Geschäftsjahr und für das Steuerhoheitsgebiet insgesamt weniger als 1 000 000 Euro beträgt (unwesentliche Verminderung).Abweichend von Absatz 2, kann auf Antrag gemäß Paragraph 74, eine im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Verminderung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr als eine Verminderung der angepassten erfassten Steuern (Paragraph 38,) im laufenden Geschäftsjahr berücksichtigen, sofern die Verminderung für das Geschäftsjahr und für das Steuerhoheitsgebiet insgesamt weniger als 1 000 000 Euro beträgt (unwesentliche Verminderung).
  4. (4)Absatz 4,Wird der anwendbare lokale Steuersatz unter den Mindeststeuersatz gesenkt, ist die Senkung des latenten Steueraufwands, als eine Verminderung der in einem vorangegangenen Geschäftsjahr gemäß § 38 angesetzten angepassten erfassten Steuern zu erfassen, soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist.Wird der anwendbare lokale Steuersatz unter den Mindeststeuersatz gesenkt, ist die Senkung des latenten Steueraufwands, als eine Verminderung der in einem vorangegangenen Geschäftsjahr gemäß Paragraph 38, angesetzten angepassten erfassten Steuern zu erfassen, soweit nicht Absatz 3, anzuwenden ist.
  5. (5)Absatz 5,Wurde ein latenter Steueraufwand ursprünglich zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz berücksichtigt und wird der anwendbare Steuersatz später erhöht, ist die Erhöhung des latenten Steueraufwands im Geschäftsjahr seiner Entrichtung als eine Erhöhung der angepassten erfassten Steuern zu erfassen, die gemäß § 38 für ein früheres Geschäftsjahr angesetzt wurden. Der Erhöhungsbetrag ist jedoch mit dem zum Mindeststeuersatz neu berechneten latenten Steueraufwand begrenzt.Wurde ein latenter Steueraufwand ursprünglich zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz berücksichtigt und wird der anwendbare Steuersatz später erhöht, ist die Erhöhung des latenten Steueraufwands im Geschäftsjahr seiner Entrichtung als eine Erhöhung der angepassten erfassten Steuern zu erfassen, die gemäß Paragraph 38, für ein früheres Geschäftsjahr angesetzt wurden. Der Erhöhungsbetrag ist jedoch mit dem zum Mindeststeuersatz neu berechneten latenten Steueraufwand begrenzt.
  6. (6)Absatz 6,Wird ein Betrag von mehr als 1 000 000 EUR des laufenden Steueraufwands einer Geschäftseinheit, der für ein Geschäftsjahr in den angepassten erfassten Steuern berücksichtigt wurde, nicht binnen drei Jahren nach diesem Geschäftsjahr entrichtet, sind der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für das Geschäftsjahr, in dem der nicht entrichtete Betrag als erfasste Steuer berücksichtigt wurde, gemäß § 49 neu zu berechnen. Dabei sind die angepassten erfassten Steuern um den nicht entrichteten Betrag zu vermindern.Wird ein Betrag von mehr als 1 000 000 EUR des laufenden Steueraufwands einer Geschäftseinheit, der für ein Geschäftsjahr in den angepassten erfassten Steuern berücksichtigt wurde, nicht binnen drei Jahren nach diesem Geschäftsjahr entrichtet, sind der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für das Geschäftsjahr, in dem der nicht entrichtete Betrag als erfasste Steuer berücksichtigt wurde, gemäß Paragraph 49, neu zu berechnen. Dabei sind die angepassten erfassten Steuern um den nicht entrichteten Betrag zu vermindern.

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