§ 61a GMSG Elektronisches Geld oder E-Geld

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Ausdruck „Elektronisches Geld“ oder „E-Geld“ bedeutet jedes Produkt, das
    1. 1.Ziffer einseine digitale Darstellung einer einzigen Fiat-Währung ist,
    2. 2.Ziffer 2gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen,
    3. 3.Ziffer 3eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe Fiat-Währung lautet,
    4. 4.Ziffer 4von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen wird und
    5. 5.Ziffer 5kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischen Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe Fiat-Währung jederzeit und zum Nennwert einlösbar ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Ausdruck ‚Elektronisches Geld‘ oder ‚E-Geld‘ umfasst keine Produkte, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Ein Produkt wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden Rechtsträgers entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Ausdruck „Elektronisches Geld“ oder „E-Geld“ bedeutet jedes Produkt, das
    1. 1.Ziffer einseine digitale Darstellung einer einzigen Fiat-Währung ist,
    2. 2.Ziffer 2gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen,
    3. 3.Ziffer 3eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe Fiat-Währung lautet,
    4. 4.Ziffer 4von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen wird und
    5. 5.Ziffer 5kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischen Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe Fiat-Währung jederzeit und zum Nennwert einlösbar ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Ausdruck ‚Elektronisches Geld‘ oder ‚E-Geld‘ umfasst keine Produkte, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Ein Produkt wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden Rechtsträgers entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.

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