§ 47 MinBestG Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages

Mindestbesteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Liegt der Effektivsteuersatz der Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr unter dem Mindeststeuersatz, ist für dieses Steuerhoheitsgebiet ein Ergänzungssteuerbetrag gemäß Abs. 4 zu ermitteln. Dieser Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene ist gemäß Abs. 5 jenen Geschäftseinheiten zuzuordnen, die für dieses Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Gewinn erzielt haben.Liegt der Effektivsteuersatz der Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr unter dem Mindeststeuersatz, ist für dieses Steuerhoheitsgebiet ein Ergänzungssteuerbetrag gemäß Absatz 4, zu ermitteln. Dieser Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene ist gemäß Absatz 5, jenen Geschäftseinheiten zuzuordnen, die für dieses Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Gewinn erzielt haben.
  2. (2)Absatz 2,Der Ergänzungssteuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr entspricht der positiven Differenz in Prozentpunkten zwischen dem Mindeststeuersatz (§ 3 Z 15) und dem Effektivsteuersatz gemäß § 46 Abs. 1.Der Ergänzungssteuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr entspricht der positiven Differenz in Prozentpunkten zwischen dem Mindeststeuersatz (Paragraph 3, Ziffer 15,) und dem Effektivsteuersatz gemäß Paragraph 46, Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Der Übergewinn des Steuerhoheitsgebiets für das Geschäftsjahr entspricht dem positiven Differenzbetrag zwischen dem Mindeststeuer-Nettogewinn für das Steuerhoheitsgebiet gemäß § 46 Abs. 2 und dem Substanzfreibetrag für das Steuerhoheitsgebiet gemäß § 48.Der Übergewinn des Steuerhoheitsgebiets für das Geschäftsjahr entspricht dem positiven Differenzbetrag zwischen dem Mindeststeuer-Nettogewinn für das Steuerhoheitsgebiet gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und dem Substanzfreibetrag für das Steuerhoheitsgebiet gemäß Paragraph 48,
  4. (4)Absatz 4,Der Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene für ein Geschäftsjahr wird wie folgt ermittelt:

Ergänzungssteuersatz (Abs. 2) × Übergewinn (Abs. 3)Ergänzungssteuersatz (Absatz 2,) × Übergewinn (Absatz 3,)

+ zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag

– NES-Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets

+ nicht fristgerecht entrichtete NES-Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets

Dabei gilt Folgendes:

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Liegt der Effektivsteuersatz der Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr unter dem Mindeststeuersatz, ist für dieses Steuerhoheitsgebiet ein Ergänzungssteuerbetrag gemäß Abs. 4 zu ermitteln. Dieser Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene ist gemäß Abs. 5 jenen Geschäftseinheiten zuzuordnen, die für dieses Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Gewinn erzielt haben.Liegt der Effektivsteuersatz der Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr unter dem Mindeststeuersatz, ist für dieses Steuerhoheitsgebiet ein Ergänzungssteuerbetrag gemäß Absatz 4, zu ermitteln. Dieser Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene ist gemäß Absatz 5, jenen Geschäftseinheiten zuzuordnen, die für dieses Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Gewinn erzielt haben.
  2. (2)Absatz 2,Der Ergänzungssteuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr entspricht der positiven Differenz in Prozentpunkten zwischen dem Mindeststeuersatz (§ 3 Z 15) und dem Effektivsteuersatz gemäß § 46 Abs. 1.Der Ergänzungssteuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr entspricht der positiven Differenz in Prozentpunkten zwischen dem Mindeststeuersatz (Paragraph 3, Ziffer 15,) und dem Effektivsteuersatz gemäß Paragraph 46, Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Der Übergewinn des Steuerhoheitsgebiets für das Geschäftsjahr entspricht dem positiven Differenzbetrag zwischen dem Mindeststeuer-Nettogewinn für das Steuerhoheitsgebiet gemäß § 46 Abs. 2 und dem Substanzfreibetrag für das Steuerhoheitsgebiet gemäß § 48.Der Übergewinn des Steuerhoheitsgebiets für das Geschäftsjahr entspricht dem positiven Differenzbetrag zwischen dem Mindeststeuer-Nettogewinn für das Steuerhoheitsgebiet gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und dem Substanzfreibetrag für das Steuerhoheitsgebiet gemäß Paragraph 48,
  4. (4)Absatz 4,Der Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene für ein Geschäftsjahr wird wie folgt ermittelt:

Ergänzungssteuersatz (Abs. 2) × Übergewinn (Abs. 3)Ergänzungssteuersatz (Absatz 2,) × Übergewinn (Absatz 3,)

+ zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag

– NES-Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets

+ nicht fristgerecht entrichtete NES-Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets

Dabei gilt Folgendes:

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