§ 2 MinBestG Begriffsbestimmungen

Mindestbesteuerungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins„Einheit“ bezeichnet ein Rechtsgebilde, das einen eigenen Abschluss erstellt oder zu erstellen hat, oder eine juristische Person. Der Begriff „Einheit“ umfasst nicht Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der öffentlichen Hand, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
  2. 2.Ziffer 2„Geschäftseinheit“ bezeichnet
    1. a)Litera aeine Einheit, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe (Z 4) oder einer großen inländischen Gruppe (Z 5) ist, undeine Einheit, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe (Ziffer 4,) oder einer großen inländischen Gruppe (Ziffer 5,) ist, und
    2. b)Litera beine Betriebsstätte (Z 13) eines Stammhauses (Z 41), das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe gemäß lit. a ist,eine Betriebsstätte (Ziffer 13,) eines Stammhauses (Ziffer 41,), das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe gemäß Litera a, ist,
    sofern es sich nicht um eine ausgenommene Einheit gemäß § 4 handelt.sofern es sich nicht um eine ausgenommene Einheit gemäß Paragraph 4, handelt.
  3. 3.Ziffer 3„Unternehmensgruppe“ bezeichnet
    1. a)Litera aeine Gruppe von Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung nach Maßgabe eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (Z 25) für die Erstellung eines Konzernabschlusses (Z 6) durch die oberste Muttergesellschaft miteinander verbunden sind, einschließlich aller Einheiten, die etwa allein aufgrund ihrer geringen Größe, aus Wesentlichkeitsgründen oder weil sie zu Veräußerungszwecken gehalten werden, nicht in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen werden, odereine Gruppe von Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung nach Maßgabe eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (Ziffer 25,) für die Erstellung eines Konzernabschlusses (Ziffer 6,) durch die oberste Muttergesellschaft miteinander verbunden sind, einschließlich aller Einheiten, die etwa allein aufgrund ihrer geringen Größe, aus Wesentlichkeitsgründen oder weil sie zu Veräußerungszwecken gehalten werden, nicht in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen werden, oder
    2. b)Litera beine Einheit, die über eine oder mehrere Betriebsstätten verfügt, vorausgesetzt, sie ist nicht Teil einer anderen Unternehmensgruppe gemäß lit. a.eine Einheit, die über eine oder mehrere Betriebsstätten verfügt, vorausgesetzt, sie ist nicht Teil einer anderen Unternehmensgruppe gemäß Litera a,
  4. 4.Ziffer 4„Multinationale Unternehmensgruppe“ bezeichnet jede Unternehmensgruppe im Sinne der Z 3, die mindestens eine Einheit oder eine Betriebsstätte umfasst, welche nicht im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft (Z 14) gelegen ist.„Multinationale Unternehmensgruppe“ bezeichnet jede Unternehmensgruppe im Sinne der Ziffer 3,, die mindestens eine Einheit oder eine Betriebsstätte umfasst, welche nicht im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft (Ziffer 14,) gelegen ist.
  5. 5.Ziffer 5„Große inländische Gruppe“ bezeichnet jede Unternehmensgruppe im Sinne der Z 3, deren Geschäftseinheiten allesamt in Österreich gelegen sind.„Große inländische Gruppe“ bezeichnet jede Unternehmensgruppe im Sinne der Ziffer 3,, deren Geschäftseinheiten allesamt in Österreich gelegen sind.
  6. 6.Ziffer 6„Konzernabschluss“ bezeichnet
    1. a)Litera aden von einer Einheit im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Abschluss, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme dieser Einheit und aller Einheiten, an denen sie eine die Kontrolle begründende Eigenkapitalbeteiligung hält, so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit;
    2. b)Litera bfür Unternehmensgruppen im Sinne der Z 3 lit. b den nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Abschluss einer Einheit;für Unternehmensgruppen im Sinne der Ziffer 3, Litera b, den nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Abschluss einer Einheit;
    3. c)Litera cden Abschluss im Sinne der lit. a oder b der obersten Muttergesellschaft, der nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt wurde und der anschließend angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen (Z 27) zu vermeiden, undden Abschluss im Sinne der Litera a, oder b der obersten Muttergesellschaft, der nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt wurde und der anschließend angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen (Ziffer 27,) zu vermeiden, und
    4. d)Litera dsofern die oberste Muttergesellschaft keinen Abschluss gemäß lit. a, b oder c erstellt, den Abschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Abschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:sofern die oberste Muttergesellschaft keinen Abschluss gemäß Litera a, b, oder c erstellt, den Abschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Abschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:
      • Strichaufzählungeinem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder
      • Strichaufzählungeinem anderen Rechnungslegungsstandard, vorausgesetzt, dass dieser Abschluss angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen (Z 27) zu vermeiden.einem anderen Rechnungslegungsstandard, vorausgesetzt, dass dieser Abschluss angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen (Ziffer 27,) zu vermeiden.
  7. 7.Ziffer 7„Geschäftsjahr“ bezeichnet den Rechnungslegungszeitraum, für den die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe ihren Konzernabschluss erstellt oder, wenn die oberste Muttergesellschaft keinen Konzernabschluss erstellt, das Kalenderjahr.
  8. 8.Ziffer 8„Berichtspflichtige Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Einheit, die einen Mindeststeuerbericht gemäß §§ 69 bis 75 einzureichen hat.„Berichtspflichtige Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Einheit, die einen Mindeststeuerbericht gemäß Paragraphen 69 bis 75 einzureichen hat.
  9. 9.Ziffer 9„Staatliche Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
    1. a)Litera aDie Einheit ist Teil eines Staates oder einer politischen Unterteilung oder Gebietskörperschaft eines solchen oder steht vollständig im Eigentum der genannten Träger,
    2. b)Litera bsie übt keine gewerbliche Tätigkeit aus und ihr Hauptzweck besteht in
      • Strichaufzählungder Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben oder
      • Strichaufzählungder Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebiets,
    3. c)Litera csie ist in Bezug auf ihre Gesamtleistung gegenüber einem Staat rechenschaftspflichtig und stellt diesem jährlich Informationsberichte zur Verfügung und
    4. d)Litera dihre Vermögenswerte fallen bei ihrer Auflösung einem Staat zu und ihre Nettogewinne werden ausschließlich an diesen Staat ausgeschüttet, ohne dass ein Teil ihrer Nettogewinne einzelnen Privatpersonen zugutekommt.
  10. 10.Ziffer 10„Internationale Organisation“ bezeichnet jegliche zwischenstaatliche Organisation, auch eine supranationale Organisation, oder eine vollständig in deren Eigentum stehende Behörde oder Einrichtung, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
    1. a)Litera aSie besteht hauptsächlich aus Staaten,
    2. b)Litera bhat mit dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ihren Sitz hat, ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen und
    3. c)Litera cgesetzliche Bestimmungen oder ihre Satzungen verhindern, dass ihre Erträge Privatpersonen zugutekommen.
  11. 11.Ziffer 11„Non-Profit-Organisation“ bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
    1. a)Litera aSie hat ihren Sitz in dem Staat, in dem sie gelegen ist, und wird dort geführt, und zwar
      • Strichaufzählungausschließlich zu religiösen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, sportlichen, erzieherischen oder ähnlichen Zwecken oder
      • Strichaufzählungals Berufsverband, Wirtschaftsverband, Handelskammer, Arbeitnehmerverband, Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, Bürgervereinigung oder Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird;
    2. b)Litera bim Wesentlichen sind sämtliche Erträge aus den unter lit. a genannten Tätigkeiten in dem Staat, in dem sie gelegen ist, von der Ertragsteuer befreit;im Wesentlichen sind sämtliche Erträge aus den unter Litera a, genannten Tätigkeiten in dem Staat, in dem sie gelegen ist, von der Ertragsteuer befreit;
    3. c)Litera csie hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an ihren Einkünften oder Vermögenswerten haben;
    4. d)Litera ddie Einkünfte oder Vermögenswerte der Einheit dürfen nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer dies erfolgt
      • Strichaufzählungim Rahmen der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeiten der Einheit,
      • Strichaufzählungals Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder für die Nutzung von Eigentum oder Kapital oder
      • Strichaufzählungals Zahlung in Höhe des Marktwerts eines von der Einheit erworbenen Vermögensgegenstands und
    5. e)Litera ebei der Schließung, Abwicklung oder Auflösung der Einheit sind alle ihre Vermögenswerte an eine Non-Profit-Organisation oder an den Staat, in dem sie gelegen ist, staatliche Einheiten oder eine ihrer Gebietskörperschaften auszuschütten oder zurückzugeben;
    6. f)Litera fsie beinhaltet keine Einheiten, die gewerbliche Tätigkeiten ausüben, die nicht in direktem Zusammenhang mit den Zwecken stehen, für die sie eingerichtet wurden;
  12. 12.Ziffer 12
    1. a)Litera a„Transparente Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste in dem Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung als steuerlich transparent gilt, es sei denn, sie ist in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig und unterliegt dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne einer erfassten Steuer.Als transparente Einheit gilt
      • Strichaufzählungeine in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste „volltransparente Einheit“, sofern sie in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ihr Gesellschafter gelegen ist, als steuerlich transparent gilt;
      • Strichaufzählungeine in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste „umgekehrt hybride Einheit“, sofern sie in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ihr Gesellschafter gelegen ist, nicht als steuerlich transparent gilt.
    2. b)Litera b„Steuerlich transparent“ bezeichnet eine Einheit, deren Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nach den Rechtsvorschriften eines Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als hätte der direkte Gesellschafter dieser Einheit deren Erträge proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit erzielt oder als seien sie ihm proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit entstanden.
    3. a)Litera a„Transparente Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die in dem Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung als steuerlich transparent gilt, es sei denn, sie ist in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig und unterliegt dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne einer erfassten Steuer. Eine Einheit gilt als steuerlich transparent in einem Steuerhoheitsgebiet, wenn deren Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nach den Rechtsvorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als hätte der Gesellschafter dieser Einheit deren Erträge proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit erzielt oder als seien sie ihm proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit entstanden. Eine transparente Einheit gilt insoweit als
      • Strichaufzählung„volltransparente Einheit“, als sie im Belegenheitsstaat ihrer Referenzeinheit (lit. b) als steuerlich transparent gilt. Hält die Referenzeinheit die Beteiligung mittelbar, gilt dies nur, wenn alle der zwischengeschalteten Einheiten im Belegenheitsstaat der Referenzeinheit als steuerlich transparent gelten.„volltransparente Einheit“, als sie im Belegenheitsstaat ihrer Referenzeinheit (Litera b,) als steuerlich transparent gilt. Hält die Referenzeinheit die Beteiligung mittelbar, gilt dies nur, wenn alle der zwischengeschalteten Einheiten im Belegenheitsstaat der Referenzeinheit als steuerlich transparent gelten.
      • Strichaufzählung„umgekehrt hybride Einheit“, als sie im Belegenheitsstaat ihrer Referenzeinheit (lit. b) nicht als steuerlich transparent gilt. Hält die Referenzeinheit die Beteiligung mittelbar, gilt dies auch, wenn zumindest eine der zwischengeschalteten Einheiten im Belegenheitsstaat der Referenzeinheit nicht als steuerlich transparent gilt.„umgekehrt hybride Einheit“, als sie im Belegenheitsstaat ihrer Referenzeinheit (Litera b,) nicht als steuerlich transparent gilt. Hält die Referenzeinheit die Beteiligung mittelbar, gilt dies auch, wenn zumindest eine der zwischengeschalteten Einheiten im Belegenheitsstaat der Referenzeinheit nicht als steuerlich transparent gilt.
      Die Beurteilung, inwieweit eine transparente Einheit als volltransparent oder umgekehrt hybrid gilt, hat gesondert für jede Beteiligung zu erfolgen.
    4. b)Litera b„Referenzeinheit“ bezeichnet die Geschäftseinheit, die in der Beteiligungskette am nächsten an der transparenten Einheit beteiligt ist, und die entweder
      • Strichaufzählungselbst keine transparente Einheit ist oder,
      • Strichaufzählungwenn es keine solche Geschäftseinheit gibt, eine transparente Einheit ist, die selbst die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist.
    5. c)Litera cEine Beteiligung an einer Einheit oder einer Betriebsstätte, die eine Geschäftseinheit darstellt, wird als von einer „volltransparenten Struktur“ gehalten behandelt, wenn diese Beteiligung mittelbar über eine Kette volltransparenter Einheiten gehalten wird.
    6. d)Litera dEine Geschäftseinheit, die aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien weder steuerlich ansässig ist noch einer erfassten Steuer oder einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, wird in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste als „transparente Einheit“ und „volltransparente Einheit“ behandelt, sofern
      • Strichaufzählungihre Gesellschafter in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, in dem die Einheit als steuerlich transparent behandelt wird,
      • Strichaufzählungsie keinen Ort der Geschäftstätigkeit im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung hat und
      • Strichaufzählungdie Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nicht einer Betriebsstätte zuzuordnen sind.
    7. e)Litera e„Hybride Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die ertragsteuerlich als selbständige steuerpflichtige Person in dem Steuerhoheitsgebiet behandelt wird, in dem sie gelegen ist, jedoch als steuerlich transparent in dem Steuerhoheitsgebiet gilt, in dem ihr Gesellschafter gelegen ist.
    8. e)Litera e„Hybride Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die keine transparente Einheit (lit. a) ist, soweit sie als steuerlich transparent in dem Steuerhoheitsgebiet gilt, in dem ihr unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter gelegen ist.„Hybride Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die keine transparente Einheit (Litera a,) ist, soweit sie als steuerlich transparent in dem Steuerhoheitsgebiet gilt, in dem ihr unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter gelegen ist.
  13. 13.Ziffer 13„Betriebsstätte“ bezeichnet
    1. a)Litera aeinen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem er gemäß einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen als Betriebsstätte behandelt wird, vorausgesetzt, dass die dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Erträge nach den steuerlichen Vorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets und nach Maßgabe des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens entsprechend den Grundsätzen einer des Art. 7 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung ähnlichen Bestimmung besteuert werden;einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem er gemäß einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen als Betriebsstätte behandelt wird, vorausgesetzt, dass die dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Erträge nach den steuerlichen Vorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets und nach Maßgabe des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens entsprechend den Grundsätzen einer des Artikel 7, des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung ähnlichen Bestimmung besteuert werden;
    2. b)Litera bbei Fehlen eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, welches die diesem Ort der Geschäftstätigkeit zuzuordnenden Erträge nach den steuerlichen Vorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets auf Nettobasis besteuert, die der Besteuerung der in diesem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen entspricht;
    3. c)Litera cbei Fehlen eines Körperschaftsteuersystems in einem Steuerhoheitsgebiet einen dort gelegenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der gemäß dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung als Betriebsstätte behandelt werden würde und dieses Steuerhoheitsgebiet hiefür ein Besteuerungsrecht entsprechend den Grundsätzen des Art. 7 des OECD-Musterabkommens in der jeweils geltenden Fassung hätte; oderbei Fehlen eines Körperschaftsteuersystems in einem Steuerhoheitsgebiet einen dort gelegenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der gemäß dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung als Betriebsstätte behandelt werden würde und dieses Steuerhoheitsgebiet hiefür ein Besteuerungsrecht entsprechend den Grundsätzen des Artikel 7, des OECD-Musterabkommens in der jeweils geltenden Fassung hätte; oder
    4. d)Litera deinen unter lit. a bis c nicht beschriebenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, vorausgesetzt, dass die aufgrund dieser Geschäftstätigkeit erzielten Einkünfte im Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus (Z 41) gelegen ist, steuerbefreit sind.einen unter Litera a, bis c nicht beschriebenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, vorausgesetzt, dass die aufgrund dieser Geschäftstätigkeit erzielten Einkünfte im Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus (Ziffer 41,) gelegen ist, steuerbefreit sind.
  14. 14.Ziffer 14„Oberste Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Einheit, die entweder
    1. a)Litera aunmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung (Z 21) an einer anderen Einheit hält und an der keine andere Einheit unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung hält, oderunmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung (Ziffer 21,) an einer anderen Einheit hält und an der keine andere Einheit unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung hält, oder
    2. b)Litera bdas Stammhaus einer Unternehmensgruppe im Sinne von Z 3 lit b ist.das Stammhaus einer Unternehmensgruppe im Sinne von Ziffer 3, Litera b, ist.
    Eine staatliche Einheit mit dem Hauptzweck der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebietes (Z 9 lit. b zweiter Teilstrich) ist keine oberste Muttergesellschaft.Eine staatliche Einheit mit dem Hauptzweck der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebietes (Ziffer 9, Litera b, zweiter Teilstrich) ist keine oberste Muttergesellschaft.
  15. 15.Ziffer 15„Mindeststeuersatz“ bezeichnet einen Steuersatz von 15 %.
  16. 16.Ziffer 16„Ergänzungssteuerbetrag“ bezeichnet den gemäß § 47 für ein Steuerhoheitsgebiet oder eine Geschäftseinheit berechneten Ergänzungssteuerbetrag.„Ergänzungssteuerbetrag“ bezeichnet den gemäß Paragraph 47, für ein Steuerhoheitsgebiet oder eine Geschäftseinheit berechneten Ergänzungssteuerbetrag.
  17. 17.Ziffer 17„Hinzurechnungsbesteuerung“ bezeichnet Steuervorschriften, die keine anerkannte PES-Regelung (Z 18) sind und gemäß denen ein unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner einer ausländischen Einheit oder das Stammhaus einer Betriebsstätte für seinen Anteil an einem Teil oder an den gesamten von dieser ausländischen Geschäftseinheit erzielten Einkünften unabhängig von deren Ausschüttung Steuern entrichten muss.„Hinzurechnungsbesteuerung“ bezeichnet Steuervorschriften, die keine anerkannte PES-Regelung (Ziffer 18,) sind und gemäß denen ein unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner einer ausländischen Einheit oder das Stammhaus einer Betriebsstätte für seinen Anteil an einem Teil oder an den gesamten von dieser ausländischen Geschäftseinheit erzielten Einkünften unabhängig von deren Ausschüttung Steuern entrichten muss.
  18. 18.Ziffer 18„Anerkannte PES-Regelung“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets – unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt – umgesetzt wird und
    1. a)Litera aden in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) gleichwertig ist, wonach die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an dem Ergänzungssteuerbetrag für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten (Z 19) dieser Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet, undden in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den GloBE-Mustervorschriften (Ziffer 46,) gleichwertig ist, wonach die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an dem Ergänzungssteuerbetrag für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten (Ziffer 19,) dieser Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet, und
    2. b)Litera bin einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) in Einklang steht.in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Ziffer 46,) in Einklang steht.
  19. 19.Ziffer 19„Niedrig besteuerte Geschäftseinheit“ bezeichnet
    1. a)Litera aeine Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe, die in einem Niedrigsteuerstaat oder -gebiet (Z 35) gelegen ist, odereine Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe, die in einem Niedrigsteuerstaat oder -gebiet (Ziffer 35,) gelegen ist, oder
    2. b)Litera beine staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr Mindeststeuer-Gewinne (Z 36) erzielt und einem Effektivsteuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz.eine staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr Mindeststeuer-Gewinne (Ziffer 36,) erzielt und einem Effektivsteuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz.
  20. 20.Ziffer 20„Zwischengeschaltete Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Geschäftseinheit,
    1. a)Litera adie unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung (Z 23) an einer anderen Geschäftseinheit in derselben Unternehmensgruppe hält unddie unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung (Ziffer 23,) an einer anderen Geschäftseinheit in derselben Unternehmensgruppe hält und
    2. b)Litera bnicht als oberste Muttergesellschaft, im Teileigentum stehende Muttergesellschaft (Z 22), Betriebsstätte oder Investmenteinheit (Z 30) gilt.nicht als oberste Muttergesellschaft, im Teileigentum stehende Muttergesellschaft (Ziffer 22,), Betriebsstätte oder Investmenteinheit (Ziffer 30,) gilt.
  21. 21.Ziffer 21„Kontrollbeteiligung“ bezeichnet eine Eigenkapitalbeteiligung (Z 23) an einer Einheit, aufgrund derer der Anteilseigner verpflichtet ist oder verpflichtet gewesen wäre, die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der Einheit nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (Z 25) vollzukonsolidieren, wobei davon ausgegangen wird, dass ein Stammhaus (Z 41) über eine Kontrollbeteiligung an seinen Betriebsstätten verfügt.„Kontrollbeteiligung“ bezeichnet eine Eigenkapitalbeteiligung (Ziffer 23,) an einer Einheit, aufgrund derer der Anteilseigner verpflichtet ist oder verpflichtet gewesen wäre, die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der Einheit nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (Ziffer 25,) vollzukonsolidieren, wobei davon ausgegangen wird, dass ein Stammhaus (Ziffer 41,) über eine Kontrollbeteiligung an seinen Betriebsstätten verfügt.
  22. 22.Ziffer 22„Im Teileigentum stehende Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Geschäftseinheit,
    1. a)Litera adie unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung (Z 23) an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält,die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung (Ziffer 23,) an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält,
    2. b)Litera bzu mehr als 20 % unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer oder mehrerer Personen gehalten wird, die keine Geschäftseinheiten dieser Unternehmensgruppe sind, und
    3. c)Litera cdie nicht als oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmenteinheit (Z 30) gilt.die nicht als oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmenteinheit (Ziffer 30,) gilt.
  23. 23.Ziffer 23„Eigenkapitalbeteiligung“ bezeichnet alle Beteiligungen am Eigenkapital, die Ansprüche auf Gewinne, Kapital oder Rücklagen einer Einheit oder einer Betriebsstätte begründen.
  24. 24.Ziffer 24„Muttergesellschaft“ bezeichnet
    1. a)Litera aeine oberste Muttergesellschaft, bei der es sich nicht um eine ausgenommene Einheit handelt,
    2. b)Litera beine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder
    3. c)Litera ceine im Teileigentum stehende Muttergesellschaft.
  25. 25.Ziffer 25„Anerkannter Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS oder von der Union angenommene IFRS gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 297/2008, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 62 des Europäischen Parlaments und des Rates) und die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze Australiens, Brasiliens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, Hongkongs (China), Japans, Kanadas, Mexikos, Neuseelands, der Republik Indien, der Republik Korea, Russlands, der Schweiz, Singapurs, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China.„Anerkannter Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS oder von der Union angenommene IFRS gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Amtsblatt Nummer L 243 vom 11.09.2002 Seite 1, geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 297 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 09.04.2008 Seite 62 des Europäischen Parlaments und des Rates) und die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze Australiens, Brasiliens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, Hongkongs (China), Japans, Kanadas, Mexikos, Neuseelands, der Republik Indien, der Republik Korea, Russlands, der Schweiz, Singapurs, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China.
  26. 26.Ziffer 26„Zugelassener Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet in Bezug auf eine Einheit eine Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze, die von einem in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Einheit gelegen ist, zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigt sind; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet ein zugelassenes Rechnungslegungsorgan das Gremium, das in einem Steuerhoheitsgebiet gesetzlich befugt ist, Rechnungslegungsstandards für die Finanzberichterstattung vorzuschreiben, aufzustellen oder anzuerkennen.
  27. 27.Ziffer 27„Erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkung“ bezeichnet in Bezug auf die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze eine Gesamtabweichung der Erträge oder Aufwendungen von mehr als 75 Millionen Euro in einem Geschäftsjahr gegenüber dem Betrag, der sich durch Anwendung des entsprechenden Grundsatzes oder Verfahrens nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Union gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS) ergeben hätte;„Erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkung“ bezeichnet in Bezug auf die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze eine Gesamtabweichung der Erträge oder Aufwendungen von mehr als 75 Millionen Euro in einem Geschäftsjahr gegenüber dem Betrag, der sich durch Anwendung des entsprechenden Grundsatzes oder Verfahrens nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Union gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1606 aus 2002, übernommenen IFRS) ergeben hätte;
  28. 28.Ziffer 28„Anerkannte NES-Regelung“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets – unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt – eine Mindeststeuer umsetzt und dabei
    1. a)Litera adie Bestimmung des Übergewinns der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) und die Anwendung des Ergänzungssteuersatzes auf den Übergewinn für das Steuerhoheitsgebiet und die Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) regelt unddie Bestimmung des Übergewinns der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Ziffer 46,) und die Anwendung des Ergänzungssteuersatzes auf den Übergewinn für das Steuerhoheitsgebiet und die Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Ziffer 46,) regelt und
    2. b)Litera bin einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) in Einklang steht.in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Ziffer 46,) in Einklang steht.
    Der Übergewinn kann auf der Grundlage eines von befugten Rechnungslegungsorgan genehmigten anerkannten Rechnungslegungsstandards oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards, der zur Vermeidung wesentlicher Wettbewerbsverzerrungen angepasst wurde, anstatt des in Konzernabschluss verwendeten Rechnungslegungsstandards bestimmt werden.
  29. 29.Ziffer 29„Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte“ bezeichnet den Durchschnitt des Anfangs- und des Endwerts materieller Vermögenswerte nach Berücksichtigung kumulierter Abschreibungen und (substanzbedingter) Wertminderungen, wie im Abschluss verbucht.
  30. 30.Ziffer 30„Investmenteinheit“ bezeichnet
    1. a)Litera aeinen Investmentfonds (Z 31), Immobilieninvestmentvehikel (Z 32) oder eine Versicherungsinvestmenteinheit (Z 47),einen Investmentfonds (Ziffer 31,), Immobilieninvestmentvehikel (Ziffer 32,) oder eine Versicherungsinvestmenteinheit (Ziffer 47,),
    2. b)Litera beine Einheit, die unmittelbar oder über eine Kette solcher Einheiten zu mindestens 95 % im Eigentum einer unter lit. a genannten Einheit steht und die ausschließlich oder fast ausschließlich für diese Einheiten Vermögenswerte hält oder Gelder veranlagt odereine Einheit, die unmittelbar oder über eine Kette solcher Einheiten zu mindestens 95 % im Eigentum einer unter Litera a, genannten Einheit steht und die ausschließlich oder fast ausschließlich für diese Einheiten Vermögenswerte hält oder Gelder veranlagt oder
    3. c)Litera ceine Einheit, die zu mindestens 85 % ihres Werts im Eigentum einer unter lit. a genannten Einheit steht und die im Wesentlichen ausgenommene Dividenden oder Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen im Sinne der §§ 18 und 19 erzielt.eine Einheit, die zu mindestens 85 % ihres Werts im Eigentum einer unter Litera a, genannten Einheit steht und die im Wesentlichen ausgenommene Dividenden oder Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen im Sinne der Paragraphen 18 und 19 erzielt.
  31. 31.Ziffer 31„Investmentfonds“ bezeichnet eine Einheit oder eine Konstruktion, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. a)Litera aSie dient dazu, einen Pool aus finanziellen und nichtfinanziellen Vermögenswerten einer Anzahl von Anlegern, von denen einige nicht verbunden sind, zu bilden;
    2. b)Litera bsie investiert im Einklang mit einer festgelegten Anlagepolitik;
    3. c)Litera csie ermöglicht es Anlegern, ihre Transaktions-, Recherche- und Analysekosten zu senken oder Risiken zu streuen;
    4. d)Litera dsie dient in erster Linie dazu, Erträge oder Gewinne aus Investitionen zu generieren oder Schutz vor einem bestimmten oder allgemeinen Ereignis oder Ergebnis zu bieten;
    5. e)Litera eAnleger haben auf der Grundlage ihres Beitrags ein Recht auf Erträge aus den Vermögenswerten des Fonds oder auf Erträge aus diesen Vermögenswerten;
    6. f)Litera fsie oder ihre Geschäftsleitung unterliegen den aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Investmentfonds, einschließlich angemessener Vorschriften für die Bekämpfung von Geldwäsche und den Anlegerschutz, in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ansässig ist oder verwaltet wird und
    7. g)Litera gsie wird im Namen der Anleger von professionellen Investmentfondsmanagern verwaltet.
  32. 32.Ziffer 32„Immobilieninvestmentvehikel“ bezeichnet eine Einheit im Streubesitz, die überwiegend unbewegliches Vermögen hält und deren Erträge auf einer einzigen Besteuerungsebene erfasst werden, und zwar entweder auf Ebene des Immobilieninvestmentvehikels selbst oder auf Ebene seiner Anteilseigner, mit einem Aufschub von höchstens einem Jahr.
  33. 33.Ziffer 33„Pensionsfonds“ bezeichnet
    1. a)Litera aeine in einem Steuerhoheitsgebiet niedergelassene und geführte Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu dient, Altersversorgungsleistungen sowie verbundene Leistungen oder Nebenleistungen zugunsten von natürlichen Personen zu verwalten und bereitzustellen, wenn
      • Strichaufzählungdiese Einheit als solche den aufsichtsrechtlichen Vorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets oder einer seiner Gebietskörperschaften oder lokalen Behörden unterliegt oder
      • Strichaufzählungdie genannten Leistungen durch nationale Regelungen gesichert oder anderweitig geschützt und aus einem Pool von Vermögenswerten finanziert werden, die von einer Treuhandschaft oder einem Treugeber gehalten werden, um die Erfüllung der entsprechenden Pensionsverpflichtungen für den Fall einer Insolvenz der Unternehmensgruppe sicherzustellen.
    2. b)Litera beine Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit (Z 34).eine Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit (Ziffer 34,).
  34. 34.Ziffer 34„Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit“ bezeichnet eine Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu gegründet wurde und betrieben wird, für die unter Z 33 lit. a genannten Einheiten Gelder anzulegen oder Tätigkeiten auszuüben, die Nebentätigkeiten zu den unter Z 33 lit. a genannten regulierten Tätigkeiten sind, vorausgesetzt, dass die Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit derselben Unternehmensgruppe angehört wie die diese regulierten Tätigkeiten ausübenden Einheiten.„Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit“ bezeichnet eine Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu gegründet wurde und betrieben wird, für die unter Ziffer 33, Litera a, genannten Einheiten Gelder anzulegen oder Tätigkeiten auszuüben, die Nebentätigkeiten zu den unter Ziffer 33, Litera a, genannten regulierten Tätigkeiten sind, vorausgesetzt, dass die Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit derselben Unternehmensgruppe angehört wie die diese regulierten Tätigkeiten ausübenden Einheiten.
  35. 35.Ziffer 35„Niedrigsteuerstaat oder -gebiet“ bezeichnet in Bezug auf eine Unternehmensgruppe ein Steuerhoheitsgebiet, in dem diese Unternehmensgruppe in einem Geschäftsjahr Mindeststeuer-Gewinne erzielt und einem Effektivsteuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz.
  36. 36.Ziffer 36„Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste“ bezeichnen die Jahresüberschüsse oder Jahresfehlbeträge einer Geschäftseinheit, die gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 3, 7 und 8 angepasst wurden.
  37. 37.Ziffer 37„Nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer“ bezeichnet jede Steuer, bei der es sich nicht um eine anerkannte Anrechnungssteuer handelt, die von einer Geschäftseinheit noch zu entrichten ist oder bereits entrichtet wurde und
    • Strichaufzählungdem wirtschaftlichen Eigentümer einer von einer solchen Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende erstattet werden kann oder vom wirtschaftlichen Eigentümer mit einer anderen Steuerschuld als der Steuerschuld in Bezug auf diese Dividende als Gutschrift verrechnet werden kann, oder
    • Strichaufzählungbei Ausschüttung einer Dividende an einen Anteilseigner an die ausschüttende Gesellschaft erstattet werden kann.
  38. 38.Ziffer 38„Anerkannte Anrechnungssteuer“ bezeichnet eine erfasste, von einer Geschäftseinheit oder einer Betriebsstätte noch zu entrichtende oder bereits entrichtete Steuer, die dem wirtschaftlichen Eigentümer der von der Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende oder, im Falle einer von einer Betriebsstätte noch zu entrichtenden oder bereits entrichteten erfassten Steuer, der vom Stammhaus ausgeschütteten Dividende erstattet wird oder von diesem als Gutschrift verrechnet werden kann, sofern die Erstattung oder Gutschrift
    1. a)Litera avon einem anderen Steuerhoheitsgebiet als dem Steuerhoheitsgebiet, das die erfassten Steuern erhoben hat, gemäß einer Regelung zur Anrechnung ausländischer Steuern gewährt wird,
    2. b)Litera beinem wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende gewährt wird, der einem nominalen Steuersatz unterliegt, welcher dem Mindeststeuersatz für die erhaltene Dividende nach dem innerstaatlichen Recht des Steuerhoheitsgebiets, das die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, entspricht oder diesen übersteigt,
    3. c)Litera ceiner natürlichen Person gewährt wird, die wirtschaftlicher Eigentümer der Dividende und in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, welches die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, und die einem nominalen Steuersatz unterliegt, der dem auf ordentliche Erträge anwendbaren Normalsteuersatz entspricht oder diesen übersteigt, oder
    4. d)Litera deiner staatlichen Einheit, einer internationalen Organisation, einer gebietsansässigen Non-Profit-Organisation, einem gebietsansässigen Pensionsfonds, einer gebietsansässigen Investmenteinheit, die nicht der Unternehmensgruppe angehört, oder einer gebietsansässigen Lebensversicherungsgesellschaft gewährt wird, sofern die Dividende im Zusammenhang mit Tätigkeiten eines gebietsansässigen Pensionsfonds bezogen wird und sie in ähnlicher Weise wie eine von einem Pensionsfonds bezogene Dividende besteuert wird. Dabei gilt Folgendes:
      1. aa)Sub-Litera, a, aEine Non-Profit-Organisation oder ein Pensionsfonds gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie oder er in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet und verwaltet wird.
      2. bb)Sub-Litera, b, bEine Investmenteinheit gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet wird und dessen Regulierungsvorschriften unterliegt.
      3. cc)Sub-Litera, c, cEine Lebensversicherungsgesellschaft gilt als in dem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, in dem sie gelegen ist.
  39. 39.Ziffer 39„Anerkannte auszahlbare Steuergutschrift“ bezeichnet
    1. a)Litera aeine auszahlbare Steuergutschrift, die so gestaltet ist, dass sie innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit nach den Rechtsvorschriften des die Gutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebiets Anspruch auf die auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist, oder
    2. b)Litera bim Falle, dass die Steuergutschrift teilweise auszahlbar ist, den Teil der auszahlbaren Steuergutschrift, der innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit Anspruch auf die teilweise auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist.
    Eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift umfasst keine Steuerbeträge, die aufgrund einer anerkannten Anrechnungssteuer oder einer nicht anerkannten erstattungsfähigen Anrechnungssteuer als Gutschrift verrechnet werden oder erstattet werden können.
  40. 40.Ziffer 40„Nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschrift“ bezeichnet eine Steuergutschrift, die keine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift darstellt, jedoch ganz oder teilweise auszahlbar ist.
  41. 41.Ziffer 41„Stammhaus“ bezeichnet eine Einheit, die die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Betriebsstätte in ihrem Abschluss erfasst.
  42. 42.Ziffer 42„Gruppenzugehöriger Gesellschafter einer Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält.
  43. 43.Ziffer 43„Anerkanntes Ausschüttungssteuersystem“ bezeichnet ein Körperschaftsteuersystem, das
    1. a)Litera aeine Körperschaftsteuer auf Gewinne nur dann erhebt, wenn diese Gewinne an die Anteilsinhaber tatsächlich oder fiktiv ausgeschüttet werden oder wenn im Unternehmen bestimmte nicht geschäftsbezogene Aufwendungen anfallen,
    2. b)Litera beine Körperschaftsteuer in Höhe des Mindeststeuersatzes oder darüber erhebt und
    3. c)Litera cam oder vor dem 1. Juli 2021 in Kraft war.
  44. 44.Ziffer 44„Anerkannte SES-Regelung“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets – unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt – umgesetzt wird und
    1. a)Litera aden in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) gleichwertig ist, wonach ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an dem Ergänzungssteuerbetrag einer multinationalen Unternehmensgruppe, welcher nicht nach einer PES-Regelung erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe erhebt, undden in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den GloBE-Mustervorschriften (Ziffer 46,) gleichwertig ist, wonach ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an dem Ergänzungssteuerbetrag einer multinationalen Unternehmensgruppe, welcher nicht nach einer PES-Regelung erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe erhebt, und
    2. b)Litera bin einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) in Einklang steht.in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Ziffer 46,) in Einklang steht.
  45. 45.Ziffer 45„Als berichtspflichtig benannte Einheit“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, bei der es sich nicht um die oberste Muttergesellschaft handelt und die von der Unternehmensgruppe benannt wurde, um im Namen der Unternehmensgruppe die in den §§ 69 bis 75 genannten Berichtspflichten zu erfüllen.„Als berichtspflichtig benannte Einheit“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, bei der es sich nicht um die oberste Muttergesellschaft handelt und die von der Unternehmensgruppe benannt wurde, um im Namen der Unternehmensgruppe die in den Paragraphen 69 bis 75 genannten Berichtspflichten zu erfüllen.
  46. 46.Ziffer 46„GloBE-Mustervorschriften“ bezeichnet die im von der OECD veröffentlichten Bericht: „Tax Challenges Arising from Digitalisation of the Economy – Global Anti Base Erosion Model Rules (Pillar Two), OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS“ enthaltenen Mustervorschriften.
  47. 47.Ziffer 47„Versicherungsinvestmenteinheit“ bezeichnet eine Einheit, die unter die Definition eines Investmentfonds gemäß Z 31 oder eines Immobilieninvestmentvehikels gemäß Z 32 fallen würde, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten im Rahmen eines Versicherungs- oder Rentenvertrags gegründet worden wäre und sich nicht vollständig im Eigentum einer Einheit befände, die als Versicherungsgesellschaft den aufsichtsrechtlichen Vorschriften ihres Belegenheitsstaates unterliegt.„Versicherungsinvestmenteinheit“ bezeichnet eine Einheit, die unter die Definition eines Investmentfonds gemäß Ziffer 31, oder eines Immobilieninvestmentvehikels gemäß Ziffer 32, fallen würde, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten im Rahmen eines Versicherungs- oder Rentenvertrags gegründet worden wäre und sich nicht vollständig im Eigentum einer Einheit befände, die als Versicherungsgesellschaft den aufsichtsrechtlichen Vorschriften ihres Belegenheitsstaates unterliegt.
  48. 48.Ziffer 48„Verbriefungszweckgesellschaft“ bezeichnet eine Einheit, die an einer Verbriefungsvereinbarung (Z 49) beteiligt ist und die„Verbriefungszweckgesellschaft“ bezeichnet eine Einheit, die an einer Verbriefungsvereinbarung (Ziffer 49,) beteiligt ist und die
    1. a)Litera aausschließlich Tätigkeiten zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungsvereinbarungen ausübt,
    2. b)Litera bihren Gläubigern oder den Gläubigern einer anderen Verbriefungszweckgesellschaft Sicherheiten an ihren Vermögenswerten gewährt und
    3. c)Litera calle in Bezug auf ihre Vermögenswerte erhaltenen finanziellen Mittel jährlich oder häufiger an ihre Gläubiger oder die Gläubiger einer anderen Verbriefungszweckgesellschaft auskehrt; davon ausgenommen sind finanzielle Mittel, die aufgrund der Verbriefungsvereinbarung einzubehalten sind, um
      • Strichaufzählungeinen festgelegten Gewinn zu erzielen, der an die Gesellschafter oder Berechtigen der Verbriefungszweckgesellschaft oder hiermit vergleichbare Personen ausgeschüttet werden soll,
      • StrichaufzählungRückstellungen für künftige Zahlungsverpflichtungen in angemessener Höhe zu bilden oder
      • Strichaufzählungdie Kreditwürdigkeit der Verbriefungszweckgesellschaft in angemessener Weise zu verbessern oder aufrechtzuerhalten.
    Eine Einheit gilt nur dann als Verbriefungszweckgesellschaft, wenn der festgelegte Gewinn (lit. c 1. Teilstrich) für ein bestimmtes Geschäftsjahr im Verhältnis zum Umsatz der Einheit unwesentlich ist.Eine Einheit gilt nur dann als Verbriefungszweckgesellschaft, wenn der festgelegte Gewinn (Litera c, 1. Teilstrich) für ein bestimmtes Geschäftsjahr im Verhältnis zum Umsatz der Einheit unwesentlich ist.
  49. 49.Ziffer 49„Verbriefungsvereinbarung“ bezeichnet eine Vereinbarung, die
    1. a)Litera aVermögenswerte oder Risiken aus Vermögenswerten für Anleger, die keine Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe sind, so bündelt und strukturiert, dass eine oder mehrere Tranchen von Vermögenswerten rechtlich getrennt sind, und
    2. b)Litera bdazu dient, das Insolvenzrisiko der Verbriefungszweckgesellschaft für die Anleger zu begrenzen, indem bestimmte Gläubiger der Verbriefungszweckgesellschaft (oder einer anderen Verbriefungszweckgesellschaft der Vereinbarung) durch vertragliche Vereinbarungen daran gehindert werden, Ansprüche gegenüber der Verbriefungszweckgesellschaft zu erheben.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.2025

Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins„Einheit“ bezeichnet ein Rechtsgebilde, das einen eigenen Abschluss erstellt oder zu erstellen hat, oder eine juristische Person. Der Begriff „Einheit“ umfasst nicht Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der öffentlichen Hand, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
  2. 2.Ziffer 2„Geschäftseinheit“ bezeichnet
    1. a)Litera aeine Einheit, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe (Z 4) oder einer großen inländischen Gruppe (Z 5) ist, undeine Einheit, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe (Ziffer 4,) oder einer großen inländischen Gruppe (Ziffer 5,) ist, und
    2. b)Litera beine Betriebsstätte (Z 13) eines Stammhauses (Z 41), das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe gemäß lit. a ist,eine Betriebsstätte (Ziffer 13,) eines Stammhauses (Ziffer 41,), das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe gemäß Litera a, ist,
    sofern es sich nicht um eine ausgenommene Einheit gemäß § 4 handelt.sofern es sich nicht um eine ausgenommene Einheit gemäß Paragraph 4, handelt.
  3. 3.Ziffer 3„Unternehmensgruppe“ bezeichnet
    1. a)Litera aeine Gruppe von Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung nach Maßgabe eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (Z 25) für die Erstellung eines Konzernabschlusses (Z 6) durch die oberste Muttergesellschaft miteinander verbunden sind, einschließlich aller Einheiten, die etwa allein aufgrund ihrer geringen Größe, aus Wesentlichkeitsgründen oder weil sie zu Veräußerungszwecken gehalten werden, nicht in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen werden, odereine Gruppe von Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung nach Maßgabe eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (Ziffer 25,) für die Erstellung eines Konzernabschlusses (Ziffer 6,) durch die oberste Muttergesellschaft miteinander verbunden sind, einschließlich aller Einheiten, die etwa allein aufgrund ihrer geringen Größe, aus Wesentlichkeitsgründen oder weil sie zu Veräußerungszwecken gehalten werden, nicht in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen werden, oder
    2. b)Litera beine Einheit, die über eine oder mehrere Betriebsstätten verfügt, vorausgesetzt, sie ist nicht Teil einer anderen Unternehmensgruppe gemäß lit. a.eine Einheit, die über eine oder mehrere Betriebsstätten verfügt, vorausgesetzt, sie ist nicht Teil einer anderen Unternehmensgruppe gemäß Litera a,
  4. 4.Ziffer 4„Multinationale Unternehmensgruppe“ bezeichnet jede Unternehmensgruppe im Sinne der Z 3, die mindestens eine Einheit oder eine Betriebsstätte umfasst, welche nicht im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft (Z 14) gelegen ist.„Multinationale Unternehmensgruppe“ bezeichnet jede Unternehmensgruppe im Sinne der Ziffer 3,, die mindestens eine Einheit oder eine Betriebsstätte umfasst, welche nicht im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft (Ziffer 14,) gelegen ist.
  5. 5.Ziffer 5„Große inländische Gruppe“ bezeichnet jede Unternehmensgruppe im Sinne der Z 3, deren Geschäftseinheiten allesamt in Österreich gelegen sind.„Große inländische Gruppe“ bezeichnet jede Unternehmensgruppe im Sinne der Ziffer 3,, deren Geschäftseinheiten allesamt in Österreich gelegen sind.
  6. 6.Ziffer 6„Konzernabschluss“ bezeichnet
    1. a)Litera aden von einer Einheit im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Abschluss, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme dieser Einheit und aller Einheiten, an denen sie eine die Kontrolle begründende Eigenkapitalbeteiligung hält, so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit;
    2. b)Litera bfür Unternehmensgruppen im Sinne der Z 3 lit. b den nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Abschluss einer Einheit;für Unternehmensgruppen im Sinne der Ziffer 3, Litera b, den nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Abschluss einer Einheit;
    3. c)Litera cden Abschluss im Sinne der lit. a oder b der obersten Muttergesellschaft, der nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt wurde und der anschließend angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen (Z 27) zu vermeiden, undden Abschluss im Sinne der Litera a, oder b der obersten Muttergesellschaft, der nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt wurde und der anschließend angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen (Ziffer 27,) zu vermeiden, und
    4. d)Litera dsofern die oberste Muttergesellschaft keinen Abschluss gemäß lit. a, b oder c erstellt, den Abschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Abschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:sofern die oberste Muttergesellschaft keinen Abschluss gemäß Litera a, b, oder c erstellt, den Abschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Abschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:
      • Strichaufzählungeinem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder
      • Strichaufzählungeinem anderen Rechnungslegungsstandard, vorausgesetzt, dass dieser Abschluss angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen (Z 27) zu vermeiden.einem anderen Rechnungslegungsstandard, vorausgesetzt, dass dieser Abschluss angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen (Ziffer 27,) zu vermeiden.
  7. 7.Ziffer 7„Geschäftsjahr“ bezeichnet den Rechnungslegungszeitraum, für den die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe ihren Konzernabschluss erstellt oder, wenn die oberste Muttergesellschaft keinen Konzernabschluss erstellt, das Kalenderjahr.
  8. 8.Ziffer 8„Berichtspflichtige Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Einheit, die einen Mindeststeuerbericht gemäß §§ 69 bis 75 einzureichen hat.„Berichtspflichtige Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Einheit, die einen Mindeststeuerbericht gemäß Paragraphen 69 bis 75 einzureichen hat.
  9. 9.Ziffer 9„Staatliche Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
    1. a)Litera aDie Einheit ist Teil eines Staates oder einer politischen Unterteilung oder Gebietskörperschaft eines solchen oder steht vollständig im Eigentum der genannten Träger,
    2. b)Litera bsie übt keine gewerbliche Tätigkeit aus und ihr Hauptzweck besteht in
      • Strichaufzählungder Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben oder
      • Strichaufzählungder Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebiets,
    3. c)Litera csie ist in Bezug auf ihre Gesamtleistung gegenüber einem Staat rechenschaftspflichtig und stellt diesem jährlich Informationsberichte zur Verfügung und
    4. d)Litera dihre Vermögenswerte fallen bei ihrer Auflösung einem Staat zu und ihre Nettogewinne werden ausschließlich an diesen Staat ausgeschüttet, ohne dass ein Teil ihrer Nettogewinne einzelnen Privatpersonen zugutekommt.
  10. 10.Ziffer 10„Internationale Organisation“ bezeichnet jegliche zwischenstaatliche Organisation, auch eine supranationale Organisation, oder eine vollständig in deren Eigentum stehende Behörde oder Einrichtung, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
    1. a)Litera aSie besteht hauptsächlich aus Staaten,
    2. b)Litera bhat mit dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ihren Sitz hat, ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen und
    3. c)Litera cgesetzliche Bestimmungen oder ihre Satzungen verhindern, dass ihre Erträge Privatpersonen zugutekommen.
  11. 11.Ziffer 11„Non-Profit-Organisation“ bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
    1. a)Litera aSie hat ihren Sitz in dem Staat, in dem sie gelegen ist, und wird dort geführt, und zwar
      • Strichaufzählungausschließlich zu religiösen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, sportlichen, erzieherischen oder ähnlichen Zwecken oder
      • Strichaufzählungals Berufsverband, Wirtschaftsverband, Handelskammer, Arbeitnehmerverband, Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, Bürgervereinigung oder Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird;
    2. b)Litera bim Wesentlichen sind sämtliche Erträge aus den unter lit. a genannten Tätigkeiten in dem Staat, in dem sie gelegen ist, von der Ertragsteuer befreit;im Wesentlichen sind sämtliche Erträge aus den unter Litera a, genannten Tätigkeiten in dem Staat, in dem sie gelegen ist, von der Ertragsteuer befreit;
    3. c)Litera csie hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an ihren Einkünften oder Vermögenswerten haben;
    4. d)Litera ddie Einkünfte oder Vermögenswerte der Einheit dürfen nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer dies erfolgt
      • Strichaufzählungim Rahmen der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeiten der Einheit,
      • Strichaufzählungals Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder für die Nutzung von Eigentum oder Kapital oder
      • Strichaufzählungals Zahlung in Höhe des Marktwerts eines von der Einheit erworbenen Vermögensgegenstands und
    5. e)Litera ebei der Schließung, Abwicklung oder Auflösung der Einheit sind alle ihre Vermögenswerte an eine Non-Profit-Organisation oder an den Staat, in dem sie gelegen ist, staatliche Einheiten oder eine ihrer Gebietskörperschaften auszuschütten oder zurückzugeben;
    6. f)Litera fsie beinhaltet keine Einheiten, die gewerbliche Tätigkeiten ausüben, die nicht in direktem Zusammenhang mit den Zwecken stehen, für die sie eingerichtet wurden;
  12. 12.Ziffer 12
    1. a)Litera a„Transparente Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste in dem Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung als steuerlich transparent gilt, es sei denn, sie ist in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig und unterliegt dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne einer erfassten Steuer.Als transparente Einheit gilt
      • Strichaufzählungeine in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste „volltransparente Einheit“, sofern sie in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ihr Gesellschafter gelegen ist, als steuerlich transparent gilt;
      • Strichaufzählungeine in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste „umgekehrt hybride Einheit“, sofern sie in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ihr Gesellschafter gelegen ist, nicht als steuerlich transparent gilt.
    2. b)Litera b„Steuerlich transparent“ bezeichnet eine Einheit, deren Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nach den Rechtsvorschriften eines Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als hätte der direkte Gesellschafter dieser Einheit deren Erträge proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit erzielt oder als seien sie ihm proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit entstanden.
    3. a)Litera a„Transparente Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die in dem Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung als steuerlich transparent gilt, es sei denn, sie ist in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig und unterliegt dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne einer erfassten Steuer. Eine Einheit gilt als steuerlich transparent in einem Steuerhoheitsgebiet, wenn deren Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nach den Rechtsvorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als hätte der Gesellschafter dieser Einheit deren Erträge proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit erzielt oder als seien sie ihm proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit entstanden. Eine transparente Einheit gilt insoweit als
      • Strichaufzählung„volltransparente Einheit“, als sie im Belegenheitsstaat ihrer Referenzeinheit (lit. b) als steuerlich transparent gilt. Hält die Referenzeinheit die Beteiligung mittelbar, gilt dies nur, wenn alle der zwischengeschalteten Einheiten im Belegenheitsstaat der Referenzeinheit als steuerlich transparent gelten.„volltransparente Einheit“, als sie im Belegenheitsstaat ihrer Referenzeinheit (Litera b,) als steuerlich transparent gilt. Hält die Referenzeinheit die Beteiligung mittelbar, gilt dies nur, wenn alle der zwischengeschalteten Einheiten im Belegenheitsstaat der Referenzeinheit als steuerlich transparent gelten.
      • Strichaufzählung„umgekehrt hybride Einheit“, als sie im Belegenheitsstaat ihrer Referenzeinheit (lit. b) nicht als steuerlich transparent gilt. Hält die Referenzeinheit die Beteiligung mittelbar, gilt dies auch, wenn zumindest eine der zwischengeschalteten Einheiten im Belegenheitsstaat der Referenzeinheit nicht als steuerlich transparent gilt.„umgekehrt hybride Einheit“, als sie im Belegenheitsstaat ihrer Referenzeinheit (Litera b,) nicht als steuerlich transparent gilt. Hält die Referenzeinheit die Beteiligung mittelbar, gilt dies auch, wenn zumindest eine der zwischengeschalteten Einheiten im Belegenheitsstaat der Referenzeinheit nicht als steuerlich transparent gilt.
      Die Beurteilung, inwieweit eine transparente Einheit als volltransparent oder umgekehrt hybrid gilt, hat gesondert für jede Beteiligung zu erfolgen.
    4. b)Litera b„Referenzeinheit“ bezeichnet die Geschäftseinheit, die in der Beteiligungskette am nächsten an der transparenten Einheit beteiligt ist, und die entweder
      • Strichaufzählungselbst keine transparente Einheit ist oder,
      • Strichaufzählungwenn es keine solche Geschäftseinheit gibt, eine transparente Einheit ist, die selbst die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist.
    5. c)Litera cEine Beteiligung an einer Einheit oder einer Betriebsstätte, die eine Geschäftseinheit darstellt, wird als von einer „volltransparenten Struktur“ gehalten behandelt, wenn diese Beteiligung mittelbar über eine Kette volltransparenter Einheiten gehalten wird.
    6. d)Litera dEine Geschäftseinheit, die aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien weder steuerlich ansässig ist noch einer erfassten Steuer oder einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, wird in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste als „transparente Einheit“ und „volltransparente Einheit“ behandelt, sofern
      • Strichaufzählungihre Gesellschafter in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, in dem die Einheit als steuerlich transparent behandelt wird,
      • Strichaufzählungsie keinen Ort der Geschäftstätigkeit im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung hat und
      • Strichaufzählungdie Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nicht einer Betriebsstätte zuzuordnen sind.
    7. e)Litera e„Hybride Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die ertragsteuerlich als selbständige steuerpflichtige Person in dem Steuerhoheitsgebiet behandelt wird, in dem sie gelegen ist, jedoch als steuerlich transparent in dem Steuerhoheitsgebiet gilt, in dem ihr Gesellschafter gelegen ist.
    8. e)Litera e„Hybride Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die keine transparente Einheit (lit. a) ist, soweit sie als steuerlich transparent in dem Steuerhoheitsgebiet gilt, in dem ihr unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter gelegen ist.„Hybride Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die keine transparente Einheit (Litera a,) ist, soweit sie als steuerlich transparent in dem Steuerhoheitsgebiet gilt, in dem ihr unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter gelegen ist.
  13. 13.Ziffer 13„Betriebsstätte“ bezeichnet
    1. a)Litera aeinen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem er gemäß einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen als Betriebsstätte behandelt wird, vorausgesetzt, dass die dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Erträge nach den steuerlichen Vorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets und nach Maßgabe des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens entsprechend den Grundsätzen einer des Art. 7 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung ähnlichen Bestimmung besteuert werden;einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem er gemäß einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen als Betriebsstätte behandelt wird, vorausgesetzt, dass die dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Erträge nach den steuerlichen Vorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets und nach Maßgabe des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens entsprechend den Grundsätzen einer des Artikel 7, des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung ähnlichen Bestimmung besteuert werden;
    2. b)Litera bbei Fehlen eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, welches die diesem Ort der Geschäftstätigkeit zuzuordnenden Erträge nach den steuerlichen Vorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets auf Nettobasis besteuert, die der Besteuerung der in diesem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen entspricht;
    3. c)Litera cbei Fehlen eines Körperschaftsteuersystems in einem Steuerhoheitsgebiet einen dort gelegenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der gemäß dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung als Betriebsstätte behandelt werden würde und dieses Steuerhoheitsgebiet hiefür ein Besteuerungsrecht entsprechend den Grundsätzen des Art. 7 des OECD-Musterabkommens in der jeweils geltenden Fassung hätte; oderbei Fehlen eines Körperschaftsteuersystems in einem Steuerhoheitsgebiet einen dort gelegenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der gemäß dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung als Betriebsstätte behandelt werden würde und dieses Steuerhoheitsgebiet hiefür ein Besteuerungsrecht entsprechend den Grundsätzen des Artikel 7, des OECD-Musterabkommens in der jeweils geltenden Fassung hätte; oder
    4. d)Litera deinen unter lit. a bis c nicht beschriebenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, vorausgesetzt, dass die aufgrund dieser Geschäftstätigkeit erzielten Einkünfte im Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus (Z 41) gelegen ist, steuerbefreit sind.einen unter Litera a, bis c nicht beschriebenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, vorausgesetzt, dass die aufgrund dieser Geschäftstätigkeit erzielten Einkünfte im Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus (Ziffer 41,) gelegen ist, steuerbefreit sind.
  14. 14.Ziffer 14„Oberste Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Einheit, die entweder
    1. a)Litera aunmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung (Z 21) an einer anderen Einheit hält und an der keine andere Einheit unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung hält, oderunmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung (Ziffer 21,) an einer anderen Einheit hält und an der keine andere Einheit unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung hält, oder
    2. b)Litera bdas Stammhaus einer Unternehmensgruppe im Sinne von Z 3 lit b ist.das Stammhaus einer Unternehmensgruppe im Sinne von Ziffer 3, Litera b, ist.
    Eine staatliche Einheit mit dem Hauptzweck der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebietes (Z 9 lit. b zweiter Teilstrich) ist keine oberste Muttergesellschaft.Eine staatliche Einheit mit dem Hauptzweck der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebietes (Ziffer 9, Litera b, zweiter Teilstrich) ist keine oberste Muttergesellschaft.
  15. 15.Ziffer 15„Mindeststeuersatz“ bezeichnet einen Steuersatz von 15 %.
  16. 16.Ziffer 16„Ergänzungssteuerbetrag“ bezeichnet den gemäß § 47 für ein Steuerhoheitsgebiet oder eine Geschäftseinheit berechneten Ergänzungssteuerbetrag.„Ergänzungssteuerbetrag“ bezeichnet den gemäß Paragraph 47, für ein Steuerhoheitsgebiet oder eine Geschäftseinheit berechneten Ergänzungssteuerbetrag.
  17. 17.Ziffer 17„Hinzurechnungsbesteuerung“ bezeichnet Steuervorschriften, die keine anerkannte PES-Regelung (Z 18) sind und gemäß denen ein unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner einer ausländischen Einheit oder das Stammhaus einer Betriebsstätte für seinen Anteil an einem Teil oder an den gesamten von dieser ausländischen Geschäftseinheit erzielten Einkünften unabhängig von deren Ausschüttung Steuern entrichten muss.„Hinzurechnungsbesteuerung“ bezeichnet Steuervorschriften, die keine anerkannte PES-Regelung (Ziffer 18,) sind und gemäß denen ein unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner einer ausländischen Einheit oder das Stammhaus einer Betriebsstätte für seinen Anteil an einem Teil oder an den gesamten von dieser ausländischen Geschäftseinheit erzielten Einkünften unabhängig von deren Ausschüttung Steuern entrichten muss.
  18. 18.Ziffer 18„Anerkannte PES-Regelung“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets – unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt – umgesetzt wird und
    1. a)Litera aden in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) gleichwertig ist, wonach die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an dem Ergänzungssteuerbetrag für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten (Z 19) dieser Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet, undden in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den GloBE-Mustervorschriften (Ziffer 46,) gleichwertig ist, wonach die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an dem Ergänzungssteuerbetrag für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten (Ziffer 19,) dieser Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet, und
    2. b)Litera bin einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) in Einklang steht.in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Ziffer 46,) in Einklang steht.
  19. 19.Ziffer 19„Niedrig besteuerte Geschäftseinheit“ bezeichnet
    1. a)Litera aeine Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe, die in einem Niedrigsteuerstaat oder -gebiet (Z 35) gelegen ist, odereine Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe, die in einem Niedrigsteuerstaat oder -gebiet (Ziffer 35,) gelegen ist, oder
    2. b)Litera beine staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr Mindeststeuer-Gewinne (Z 36) erzielt und einem Effektivsteuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz.eine staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr Mindeststeuer-Gewinne (Ziffer 36,) erzielt und einem Effektivsteuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz.
  20. 20.Ziffer 20„Zwischengeschaltete Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Geschäftseinheit,
    1. a)Litera adie unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung (Z 23) an einer anderen Geschäftseinheit in derselben Unternehmensgruppe hält unddie unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung (Ziffer 23,) an einer anderen Geschäftseinheit in derselben Unternehmensgruppe hält und
    2. b)Litera bnicht als oberste Muttergesellschaft, im Teileigentum stehende Muttergesellschaft (Z 22), Betriebsstätte oder Investmenteinheit (Z 30) gilt.nicht als oberste Muttergesellschaft, im Teileigentum stehende Muttergesellschaft (Ziffer 22,), Betriebsstätte oder Investmenteinheit (Ziffer 30,) gilt.
  21. 21.Ziffer 21„Kontrollbeteiligung“ bezeichnet eine Eigenkapitalbeteiligung (Z 23) an einer Einheit, aufgrund derer der Anteilseigner verpflichtet ist oder verpflichtet gewesen wäre, die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der Einheit nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (Z 25) vollzukonsolidieren, wobei davon ausgegangen wird, dass ein Stammhaus (Z 41) über eine Kontrollbeteiligung an seinen Betriebsstätten verfügt.„Kontrollbeteiligung“ bezeichnet eine Eigenkapitalbeteiligung (Ziffer 23,) an einer Einheit, aufgrund derer der Anteilseigner verpflichtet ist oder verpflichtet gewesen wäre, die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der Einheit nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (Ziffer 25,) vollzukonsolidieren, wobei davon ausgegangen wird, dass ein Stammhaus (Ziffer 41,) über eine Kontrollbeteiligung an seinen Betriebsstätten verfügt.
  22. 22.Ziffer 22„Im Teileigentum stehende Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Geschäftseinheit,
    1. a)Litera adie unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung (Z 23) an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält,die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung (Ziffer 23,) an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält,
    2. b)Litera bzu mehr als 20 % unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer oder mehrerer Personen gehalten wird, die keine Geschäftseinheiten dieser Unternehmensgruppe sind, und
    3. c)Litera cdie nicht als oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmenteinheit (Z 30) gilt.die nicht als oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmenteinheit (Ziffer 30,) gilt.
  23. 23.Ziffer 23„Eigenkapitalbeteiligung“ bezeichnet alle Beteiligungen am Eigenkapital, die Ansprüche auf Gewinne, Kapital oder Rücklagen einer Einheit oder einer Betriebsstätte begründen.
  24. 24.Ziffer 24„Muttergesellschaft“ bezeichnet
    1. a)Litera aeine oberste Muttergesellschaft, bei der es sich nicht um eine ausgenommene Einheit handelt,
    2. b)Litera beine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder
    3. c)Litera ceine im Teileigentum stehende Muttergesellschaft.
  25. 25.Ziffer 25„Anerkannter Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS oder von der Union angenommene IFRS gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 297/2008, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 62 des Europäischen Parlaments und des Rates) und die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze Australiens, Brasiliens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, Hongkongs (China), Japans, Kanadas, Mexikos, Neuseelands, der Republik Indien, der Republik Korea, Russlands, der Schweiz, Singapurs, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China.„Anerkannter Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS oder von der Union angenommene IFRS gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Amtsblatt Nummer L 243 vom 11.09.2002 Seite 1, geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 297 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 09.04.2008 Seite 62 des Europäischen Parlaments und des Rates) und die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze Australiens, Brasiliens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, Hongkongs (China), Japans, Kanadas, Mexikos, Neuseelands, der Republik Indien, der Republik Korea, Russlands, der Schweiz, Singapurs, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China.
  26. 26.Ziffer 26„Zugelassener Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet in Bezug auf eine Einheit eine Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze, die von einem in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Einheit gelegen ist, zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigt sind; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet ein zugelassenes Rechnungslegungsorgan das Gremium, das in einem Steuerhoheitsgebiet gesetzlich befugt ist, Rechnungslegungsstandards für die Finanzberichterstattung vorzuschreiben, aufzustellen oder anzuerkennen.
  27. 27.Ziffer 27„Erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkung“ bezeichnet in Bezug auf die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze eine Gesamtabweichung der Erträge oder Aufwendungen von mehr als 75 Millionen Euro in einem Geschäftsjahr gegenüber dem Betrag, der sich durch Anwendung des entsprechenden Grundsatzes oder Verfahrens nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Union gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS) ergeben hätte;„Erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkung“ bezeichnet in Bezug auf die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze eine Gesamtabweichung der Erträge oder Aufwendungen von mehr als 75 Millionen Euro in einem Geschäftsjahr gegenüber dem Betrag, der sich durch Anwendung des entsprechenden Grundsatzes oder Verfahrens nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Union gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1606 aus 2002, übernommenen IFRS) ergeben hätte;
  28. 28.Ziffer 28„Anerkannte NES-Regelung“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets – unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt – eine Mindeststeuer umsetzt und dabei
    1. a)Litera adie Bestimmung des Übergewinns der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) und die Anwendung des Ergänzungssteuersatzes auf den Übergewinn für das Steuerhoheitsgebiet und die Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) regelt unddie Bestimmung des Übergewinns der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Ziffer 46,) und die Anwendung des Ergänzungssteuersatzes auf den Übergewinn für das Steuerhoheitsgebiet und die Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Ziffer 46,) regelt und
    2. b)Litera bin einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) in Einklang steht.in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Ziffer 46,) in Einklang steht.
    Der Übergewinn kann auf der Grundlage eines von befugten Rechnungslegungsorgan genehmigten anerkannten Rechnungslegungsstandards oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards, der zur Vermeidung wesentlicher Wettbewerbsverzerrungen angepasst wurde, anstatt des in Konzernabschluss verwendeten Rechnungslegungsstandards bestimmt werden.
  29. 29.Ziffer 29„Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte“ bezeichnet den Durchschnitt des Anfangs- und des Endwerts materieller Vermögenswerte nach Berücksichtigung kumulierter Abschreibungen und (substanzbedingter) Wertminderungen, wie im Abschluss verbucht.
  30. 30.Ziffer 30„Investmenteinheit“ bezeichnet
    1. a)Litera aeinen Investmentfonds (Z 31), Immobilieninvestmentvehikel (Z 32) oder eine Versicherungsinvestmenteinheit (Z 47),einen Investmentfonds (Ziffer 31,), Immobilieninvestmentvehikel (Ziffer 32,) oder eine Versicherungsinvestmenteinheit (Ziffer 47,),
    2. b)Litera beine Einheit, die unmittelbar oder über eine Kette solcher Einheiten zu mindestens 95 % im Eigentum einer unter lit. a genannten Einheit steht und die ausschließlich oder fast ausschließlich für diese Einheiten Vermögenswerte hält oder Gelder veranlagt odereine Einheit, die unmittelbar oder über eine Kette solcher Einheiten zu mindestens 95 % im Eigentum einer unter Litera a, genannten Einheit steht und die ausschließlich oder fast ausschließlich für diese Einheiten Vermögenswerte hält oder Gelder veranlagt oder
    3. c)Litera ceine Einheit, die zu mindestens 85 % ihres Werts im Eigentum einer unter lit. a genannten Einheit steht und die im Wesentlichen ausgenommene Dividenden oder Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen im Sinne der §§ 18 und 19 erzielt.eine Einheit, die zu mindestens 85 % ihres Werts im Eigentum einer unter Litera a, genannten Einheit steht und die im Wesentlichen ausgenommene Dividenden oder Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen im Sinne der Paragraphen 18 und 19 erzielt.
  31. 31.Ziffer 31„Investmentfonds“ bezeichnet eine Einheit oder eine Konstruktion, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. a)Litera aSie dient dazu, einen Pool aus finanziellen und nichtfinanziellen Vermögenswerten einer Anzahl von Anlegern, von denen einige nicht verbunden sind, zu bilden;
    2. b)Litera bsie investiert im Einklang mit einer festgelegten Anlagepolitik;
    3. c)Litera csie ermöglicht es Anlegern, ihre Transaktions-, Recherche- und Analysekosten zu senken oder Risiken zu streuen;
    4. d)Litera dsie dient in erster Linie dazu, Erträge oder Gewinne aus Investitionen zu generieren oder Schutz vor einem bestimmten oder allgemeinen Ereignis oder Ergebnis zu bieten;
    5. e)Litera eAnleger haben auf der Grundlage ihres Beitrags ein Recht auf Erträge aus den Vermögenswerten des Fonds oder auf Erträge aus diesen Vermögenswerten;
    6. f)Litera fsie oder ihre Geschäftsleitung unterliegen den aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Investmentfonds, einschließlich angemessener Vorschriften für die Bekämpfung von Geldwäsche und den Anlegerschutz, in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ansässig ist oder verwaltet wird und
    7. g)Litera gsie wird im Namen der Anleger von professionellen Investmentfondsmanagern verwaltet.
  32. 32.Ziffer 32„Immobilieninvestmentvehikel“ bezeichnet eine Einheit im Streubesitz, die überwiegend unbewegliches Vermögen hält und deren Erträge auf einer einzigen Besteuerungsebene erfasst werden, und zwar entweder auf Ebene des Immobilieninvestmentvehikels selbst oder auf Ebene seiner Anteilseigner, mit einem Aufschub von höchstens einem Jahr.
  33. 33.Ziffer 33„Pensionsfonds“ bezeichnet
    1. a)Litera aeine in einem Steuerhoheitsgebiet niedergelassene und geführte Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu dient, Altersversorgungsleistungen sowie verbundene Leistungen oder Nebenleistungen zugunsten von natürlichen Personen zu verwalten und bereitzustellen, wenn
      • Strichaufzählungdiese Einheit als solche den aufsichtsrechtlichen Vorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets oder einer seiner Gebietskörperschaften oder lokalen Behörden unterliegt oder
      • Strichaufzählungdie genannten Leistungen durch nationale Regelungen gesichert oder anderweitig geschützt und aus einem Pool von Vermögenswerten finanziert werden, die von einer Treuhandschaft oder einem Treugeber gehalten werden, um die Erfüllung der entsprechenden Pensionsverpflichtungen für den Fall einer Insolvenz der Unternehmensgruppe sicherzustellen.
    2. b)Litera beine Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit (Z 34).eine Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit (Ziffer 34,).
  34. 34.Ziffer 34„Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit“ bezeichnet eine Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu gegründet wurde und betrieben wird, für die unter Z 33 lit. a genannten Einheiten Gelder anzulegen oder Tätigkeiten auszuüben, die Nebentätigkeiten zu den unter Z 33 lit. a genannten regulierten Tätigkeiten sind, vorausgesetzt, dass die Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit derselben Unternehmensgruppe angehört wie die diese regulierten Tätigkeiten ausübenden Einheiten.„Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit“ bezeichnet eine Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu gegründet wurde und betrieben wird, für die unter Ziffer 33, Litera a, genannten Einheiten Gelder anzulegen oder Tätigkeiten auszuüben, die Nebentätigkeiten zu den unter Ziffer 33, Litera a, genannten regulierten Tätigkeiten sind, vorausgesetzt, dass die Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit derselben Unternehmensgruppe angehört wie die diese regulierten Tätigkeiten ausübenden Einheiten.
  35. 35.Ziffer 35„Niedrigsteuerstaat oder -gebiet“ bezeichnet in Bezug auf eine Unternehmensgruppe ein Steuerhoheitsgebiet, in dem diese Unternehmensgruppe in einem Geschäftsjahr Mindeststeuer-Gewinne erzielt und einem Effektivsteuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz.
  36. 36.Ziffer 36„Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste“ bezeichnen die Jahresüberschüsse oder Jahresfehlbeträge einer Geschäftseinheit, die gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 3, 7 und 8 angepasst wurden.
  37. 37.Ziffer 37„Nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer“ bezeichnet jede Steuer, bei der es sich nicht um eine anerkannte Anrechnungssteuer handelt, die von einer Geschäftseinheit noch zu entrichten ist oder bereits entrichtet wurde und
    • Strichaufzählungdem wirtschaftlichen Eigentümer einer von einer solchen Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende erstattet werden kann oder vom wirtschaftlichen Eigentümer mit einer anderen Steuerschuld als der Steuerschuld in Bezug auf diese Dividende als Gutschrift verrechnet werden kann, oder
    • Strichaufzählungbei Ausschüttung einer Dividende an einen Anteilseigner an die ausschüttende Gesellschaft erstattet werden kann.
  38. 38.Ziffer 38„Anerkannte Anrechnungssteuer“ bezeichnet eine erfasste, von einer Geschäftseinheit oder einer Betriebsstätte noch zu entrichtende oder bereits entrichtete Steuer, die dem wirtschaftlichen Eigentümer der von der Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende oder, im Falle einer von einer Betriebsstätte noch zu entrichtenden oder bereits entrichteten erfassten Steuer, der vom Stammhaus ausgeschütteten Dividende erstattet wird oder von diesem als Gutschrift verrechnet werden kann, sofern die Erstattung oder Gutschrift
    1. a)Litera avon einem anderen Steuerhoheitsgebiet als dem Steuerhoheitsgebiet, das die erfassten Steuern erhoben hat, gemäß einer Regelung zur Anrechnung ausländischer Steuern gewährt wird,
    2. b)Litera beinem wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende gewährt wird, der einem nominalen Steuersatz unterliegt, welcher dem Mindeststeuersatz für die erhaltene Dividende nach dem innerstaatlichen Recht des Steuerhoheitsgebiets, das die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, entspricht oder diesen übersteigt,
    3. c)Litera ceiner natürlichen Person gewährt wird, die wirtschaftlicher Eigentümer der Dividende und in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, welches die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, und die einem nominalen Steuersatz unterliegt, der dem auf ordentliche Erträge anwendbaren Normalsteuersatz entspricht oder diesen übersteigt, oder
    4. d)Litera deiner staatlichen Einheit, einer internationalen Organisation, einer gebietsansässigen Non-Profit-Organisation, einem gebietsansässigen Pensionsfonds, einer gebietsansässigen Investmenteinheit, die nicht der Unternehmensgruppe angehört, oder einer gebietsansässigen Lebensversicherungsgesellschaft gewährt wird, sofern die Dividende im Zusammenhang mit Tätigkeiten eines gebietsansässigen Pensionsfonds bezogen wird und sie in ähnlicher Weise wie eine von einem Pensionsfonds bezogene Dividende besteuert wird. Dabei gilt Folgendes:
      1. aa)Sub-Litera, a, aEine Non-Profit-Organisation oder ein Pensionsfonds gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie oder er in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet und verwaltet wird.
      2. bb)Sub-Litera, b, bEine Investmenteinheit gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet wird und dessen Regulierungsvorschriften unterliegt.
      3. cc)Sub-Litera, c, cEine Lebensversicherungsgesellschaft gilt als in dem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, in dem sie gelegen ist.
  39. 39.Ziffer 39„Anerkannte auszahlbare Steuergutschrift“ bezeichnet
    1. a)Litera aeine auszahlbare Steuergutschrift, die so gestaltet ist, dass sie innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit nach den Rechtsvorschriften des die Gutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebiets Anspruch auf die auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist, oder
    2. b)Litera bim Falle, dass die Steuergutschrift teilweise auszahlbar ist, den Teil der auszahlbaren Steuergutschrift, der innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit Anspruch auf die teilweise auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist.
    Eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift umfasst keine Steuerbeträge, die aufgrund einer anerkannten Anrechnungssteuer oder einer nicht anerkannten erstattungsfähigen Anrechnungssteuer als Gutschrift verrechnet werden oder erstattet werden können.
  40. 40.Ziffer 40„Nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschrift“ bezeichnet eine Steuergutschrift, die keine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift darstellt, jedoch ganz oder teilweise auszahlbar ist.
  41. 41.Ziffer 41„Stammhaus“ bezeichnet eine Einheit, die die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Betriebsstätte in ihrem Abschluss erfasst.
  42. 42.Ziffer 42„Gruppenzugehöriger Gesellschafter einer Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält.
  43. 43.Ziffer 43„Anerkanntes Ausschüttungssteuersystem“ bezeichnet ein Körperschaftsteuersystem, das
    1. a)Litera aeine Körperschaftsteuer auf Gewinne nur dann erhebt, wenn diese Gewinne an die Anteilsinhaber tatsächlich oder fiktiv ausgeschüttet werden oder wenn im Unternehmen bestimmte nicht geschäftsbezogene Aufwendungen anfallen,
    2. b)Litera beine Körperschaftsteuer in Höhe des Mindeststeuersatzes oder darüber erhebt und
    3. c)Litera cam oder vor dem 1. Juli 2021 in Kraft war.
  44. 44.Ziffer 44„Anerkannte SES-Regelung“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets – unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt – umgesetzt wird und
    1. a)Litera aden in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) gleichwertig ist, wonach ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an dem Ergänzungssteuerbetrag einer multinationalen Unternehmensgruppe, welcher nicht nach einer PES-Regelung erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe erhebt, undden in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den GloBE-Mustervorschriften (Ziffer 46,) gleichwertig ist, wonach ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an dem Ergänzungssteuerbetrag einer multinationalen Unternehmensgruppe, welcher nicht nach einer PES-Regelung erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe erhebt, und
    2. b)Litera bin einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) in Einklang steht.in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Ziffer 46,) in Einklang steht.
  45. 45.Ziffer 45„Als berichtspflichtig benannte Einheit“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, bei der es sich nicht um die oberste Muttergesellschaft handelt und die von der Unternehmensgruppe benannt wurde, um im Namen der Unternehmensgruppe die in den §§ 69 bis 75 genannten Berichtspflichten zu erfüllen.„Als berichtspflichtig benannte Einheit“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, bei der es sich nicht um die oberste Muttergesellschaft handelt und die von der Unternehmensgruppe benannt wurde, um im Namen der Unternehmensgruppe die in den Paragraphen 69 bis 75 genannten Berichtspflichten zu erfüllen.
  46. 46.Ziffer 46„GloBE-Mustervorschriften“ bezeichnet die im von der OECD veröffentlichten Bericht: „Tax Challenges Arising from Digitalisation of the Economy – Global Anti Base Erosion Model Rules (Pillar Two), OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS“ enthaltenen Mustervorschriften.
  47. 47.Ziffer 47„Versicherungsinvestmenteinheit“ bezeichnet eine Einheit, die unter die Definition eines Investmentfonds gemäß Z 31 oder eines Immobilieninvestmentvehikels gemäß Z 32 fallen würde, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten im Rahmen eines Versicherungs- oder Rentenvertrags gegründet worden wäre und sich nicht vollständig im Eigentum einer Einheit befände, die als Versicherungsgesellschaft den aufsichtsrechtlichen Vorschriften ihres Belegenheitsstaates unterliegt.„Versicherungsinvestmenteinheit“ bezeichnet eine Einheit, die unter die Definition eines Investmentfonds gemäß Ziffer 31, oder eines Immobilieninvestmentvehikels gemäß Ziffer 32, fallen würde, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten im Rahmen eines Versicherungs- oder Rentenvertrags gegründet worden wäre und sich nicht vollständig im Eigentum einer Einheit befände, die als Versicherungsgesellschaft den aufsichtsrechtlichen Vorschriften ihres Belegenheitsstaates unterliegt.
  48. 48.Ziffer 48„Verbriefungszweckgesellschaft“ bezeichnet eine Einheit, die an einer Verbriefungsvereinbarung (Z 49) beteiligt ist und die„Verbriefungszweckgesellschaft“ bezeichnet eine Einheit, die an einer Verbriefungsvereinbarung (Ziffer 49,) beteiligt ist und die
    1. a)Litera aausschließlich Tätigkeiten zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungsvereinbarungen ausübt,
    2. b)Litera bihren Gläubigern oder den Gläubigern einer anderen Verbriefungszweckgesellschaft Sicherheiten an ihren Vermögenswerten gewährt und
    3. c)Litera calle in Bezug auf ihre Vermögenswerte erhaltenen finanziellen Mittel jährlich oder häufiger an ihre Gläubiger oder die Gläubiger einer anderen Verbriefungszweckgesellschaft auskehrt; davon ausgenommen sind finanzielle Mittel, die aufgrund der Verbriefungsvereinbarung einzubehalten sind, um
      • Strichaufzählungeinen festgelegten Gewinn zu erzielen, der an die Gesellschafter oder Berechtigen der Verbriefungszweckgesellschaft oder hiermit vergleichbare Personen ausgeschüttet werden soll,
      • StrichaufzählungRückstellungen für künftige Zahlungsverpflichtungen in angemessener Höhe zu bilden oder
      • Strichaufzählungdie Kreditwürdigkeit der Verbriefungszweckgesellschaft in angemessener Weise zu verbessern oder aufrechtzuerhalten.
    Eine Einheit gilt nur dann als Verbriefungszweckgesellschaft, wenn der festgelegte Gewinn (lit. c 1. Teilstrich) für ein bestimmtes Geschäftsjahr im Verhältnis zum Umsatz der Einheit unwesentlich ist.Eine Einheit gilt nur dann als Verbriefungszweckgesellschaft, wenn der festgelegte Gewinn (Litera c, 1. Teilstrich) für ein bestimmtes Geschäftsjahr im Verhältnis zum Umsatz der Einheit unwesentlich ist.
  49. 49.Ziffer 49„Verbriefungsvereinbarung“ bezeichnet eine Vereinbarung, die
    1. a)Litera aVermögenswerte oder Risiken aus Vermögenswerten für Anleger, die keine Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe sind, so bündelt und strukturiert, dass eine oder mehrere Tranchen von Vermögenswerten rechtlich getrennt sind, und
    2. b)Litera bdazu dient, das Insolvenzrisiko der Verbriefungszweckgesellschaft für die Anleger zu begrenzen, indem bestimmte Gläubiger der Verbriefungszweckgesellschaft (oder einer anderen Verbriefungszweckgesellschaft der Vereinbarung) durch vertragliche Vereinbarungen daran gehindert werden, Ansprüche gegenüber der Verbriefungszweckgesellschaft zu erheben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten