§ 70 MinBestG Entfall der Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit

Mindestbesteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wurde ein Mindeststeuerbericht von der obersten Muttergesellschaft (§ 2 Z 14) oder einer als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45) in ihrem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eingereicht, ist abweichend von § 69 Abs. 1 und Abs. 2 weder die in Österreich gelegene Geschäftseinheit noch die in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit zur Einreichung des Mindeststeuerberichts verpflichtet. Dies gilt nur, wenn diese jeweils in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das für das Geschäftsjahr mit Österreich ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat. Als solches gilt ein bilaterales oder multilaterales Abkommen, das eine Verpflichtung zum grenzüberschreitenden automatischen Austausch von jährlichen Mindeststeuerberichten enthält.Wurde ein Mindeststeuerbericht von der obersten Muttergesellschaft (Paragraph 2, Ziffer 14,) oder einer als berichtspflichtig benannten Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) in ihrem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eingereicht, ist abweichend von Paragraph 69, Absatz eins und Absatz 2, weder die in Österreich gelegene Geschäftseinheit noch die in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit zur Einreichung des Mindeststeuerberichts verpflichtet. Dies gilt nur, wenn diese jeweils in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das für das Geschäftsjahr mit Österreich ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat. Als solches gilt ein bilaterales oder multilaterales Abkommen, das eine Verpflichtung zum grenzüberschreitenden automatischen Austausch von jährlichen Mindeststeuerberichten enthält.
  2. (2)Absatz 2,An die Stelle der Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts der in Österreich gelegenen Geschäftseinheit oder der benannten örtlichen Einheit tritt die Pflicht, dem Finanzamt für Großbetriebe die Identität der Einheit, die den Mindeststeuerbericht einreichen wird, sowie das Steuerhoheitsgebiet, in dem diese gelegen ist, mitzuteilen („Mitteilung 2“).

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Wurde ein Mindeststeuerbericht von der obersten Muttergesellschaft (§ 2 Z 14) oder einer als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45) in ihrem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eingereicht, ist abweichend von § 69 Abs. 1 und Abs. 2 weder die in Österreich gelegene Geschäftseinheit noch die in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit zur Einreichung des Mindeststeuerberichts verpflichtet. Dies gilt nur, wenn diese jeweils in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das für das Geschäftsjahr mit Österreich ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat. Als solches gilt ein bilaterales oder multilaterales Abkommen, das eine Verpflichtung zum grenzüberschreitenden automatischen Austausch von jährlichen Mindeststeuerberichten enthält.Wurde ein Mindeststeuerbericht von der obersten Muttergesellschaft (Paragraph 2, Ziffer 14,) oder einer als berichtspflichtig benannten Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) in ihrem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eingereicht, ist abweichend von Paragraph 69, Absatz eins und Absatz 2, weder die in Österreich gelegene Geschäftseinheit noch die in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit zur Einreichung des Mindeststeuerberichts verpflichtet. Dies gilt nur, wenn diese jeweils in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das für das Geschäftsjahr mit Österreich ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat. Als solches gilt ein bilaterales oder multilaterales Abkommen, das eine Verpflichtung zum grenzüberschreitenden automatischen Austausch von jährlichen Mindeststeuerberichten enthält.
  2. (2)Absatz 2,An die Stelle der Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts der in Österreich gelegenen Geschäftseinheit oder der benannten örtlichen Einheit tritt die Pflicht, dem Finanzamt für Großbetriebe die Identität der Einheit, die den Mindeststeuerbericht einreichen wird, sowie das Steuerhoheitsgebiet, in dem diese gelegen ist, mitzuteilen („Mitteilung 2“).

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