§ 4 MinBestG Ausgenommene Einheiten

Mindestbesteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Von der Mindeststeuer ausgenommen sind:
    1. 1.Ziffer einsstaatliche Einheiten;
    2. 2.Ziffer 2internationale Organisationen;
    3. 3.Ziffer 3Non-Profit-Organisationen;
    4. 4.Ziffer 4Pensionsfonds;
    5. 5.Ziffer 5Investmentfonds, die oberste Muttergesellschaften sind;
    6. 6.Ziffer 6Immobilieninvestmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind;
    7. 7.Ziffer 7eine Einheit, die
      1. a)Litera azu mindestens 95 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheit(en) gemäß Z 1 bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und diezu mindestens 95 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheit(en) gemäß Ziffer eins bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und die
        • –Strichaufzählungausschließlich oder fast ausschließlich für diese ausgenommenen Einheiten Vermögenswerte hält oder Gelder veranlagt, oder
        • –Strichaufzählungausschließlich Nebentätigkeiten zu den von ausgenommenen Einheiten ausgeübten Tätigkeiten ausführt;
      2. b)Litera bzu mindestens 85 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten gemäß Z 1 bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und die im Wesentlichen ausgenommene Dividenden (§ 17) oder Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 18) erzielt; oderzu mindestens 85 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten gemäß Ziffer eins bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und die im Wesentlichen ausgenommene Dividenden (Paragraph 17,) oder Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (Paragraph 18,) erzielt; oder
      3. c)Litera czu 100 % ihres Werts im gesamten Geschäftsjahr unmittelbar oder mittelbar von einer ausgenommenen Einheit gemäß Z 3 gehalten wird, sofern im Geschäftsjahr die Summe der Umsatzerlöse der Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, mit Ausnahme der Umsatzerlöse der ausgenommenen Einheit gemäß Z 3 sowie der ausgenommenen Einheiten gemäß Z 7, niedriger als der Schwellenwert gemäß § 3 und als 25 % der im Konzernabschluss ausgewiesenen Umsatzerlöse ist.zu 100 % ihres Werts im gesamten Geschäftsjahr unmittelbar oder mittelbar von einer ausgenommenen Einheit gemäß Ziffer 3, gehalten wird, sofern im Geschäftsjahr die Summe der Umsatzerlöse der Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, mit Ausnahme der Umsatzerlöse der ausgenommenen Einheit gemäß Ziffer 3, sowie der ausgenommenen Einheiten gemäß Ziffer 7,, niedriger als der Schwellenwert gemäß Paragraph 3 und als 25 % der im Konzernabschluss ausgewiesenen Umsatzerlöse ist.
  2. (2)Absatz 2,Eine Einheit gemäß Z 7 kann auf Antrag gemäß § 74 als nicht ausgenommene Einheit behandelt werden.Eine Einheit gemäß Ziffer 7, kann auf Antrag gemäß Paragraph 74, als nicht ausgenommene Einheit behandelt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Von der Mindeststeuer ausgenommen sind:
    1. 1.Ziffer einsstaatliche Einheiten;
    2. 2.Ziffer 2internationale Organisationen;
    3. 3.Ziffer 3Non-Profit-Organisationen;
    4. 4.Ziffer 4Pensionsfonds;
    5. 5.Ziffer 5Investmentfonds, die oberste Muttergesellschaften sind;
    6. 6.Ziffer 6Immobilieninvestmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind;
    7. 7.Ziffer 7eine Einheit, die
      1. a)Litera azu mindestens 95 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheit(en) gemäß Z 1 bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und diezu mindestens 95 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheit(en) gemäß Ziffer eins bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und die
        • –Strichaufzählungausschließlich oder fast ausschließlich für diese ausgenommenen Einheiten Vermögenswerte hält oder Gelder veranlagt, oder
        • –Strichaufzählungausschließlich Nebentätigkeiten zu den von ausgenommenen Einheiten ausgeübten Tätigkeiten ausführt;
      2. b)Litera bzu mindestens 85 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten gemäß Z 1 bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und die im Wesentlichen ausgenommene Dividenden (§ 17) oder Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 18) erzielt; oderzu mindestens 85 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten gemäß Ziffer eins bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und die im Wesentlichen ausgenommene Dividenden (Paragraph 17,) oder Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (Paragraph 18,) erzielt; oder
      3. c)Litera czu 100 % ihres Werts im gesamten Geschäftsjahr unmittelbar oder mittelbar von einer ausgenommenen Einheit gemäß Z 3 gehalten wird, sofern im Geschäftsjahr die Summe der Umsatzerlöse der Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, mit Ausnahme der Umsatzerlöse der ausgenommenen Einheit gemäß Z 3 sowie der ausgenommenen Einheiten gemäß Z 7, niedriger als der Schwellenwert gemäß § 3 und als 25 % der im Konzernabschluss ausgewiesenen Umsatzerlöse ist.zu 100 % ihres Werts im gesamten Geschäftsjahr unmittelbar oder mittelbar von einer ausgenommenen Einheit gemäß Ziffer 3, gehalten wird, sofern im Geschäftsjahr die Summe der Umsatzerlöse der Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, mit Ausnahme der Umsatzerlöse der ausgenommenen Einheit gemäß Ziffer 3, sowie der ausgenommenen Einheiten gemäß Ziffer 7,, niedriger als der Schwellenwert gemäß Paragraph 3 und als 25 % der im Konzernabschluss ausgewiesenen Umsatzerlöse ist.
  2. (2)Absatz 2,Eine Einheit gemäß Z 7 kann auf Antrag gemäß § 74 als nicht ausgenommene Einheit behandelt werden.Eine Einheit gemäß Ziffer 7, kann auf Antrag gemäß Paragraph 74, als nicht ausgenommene Einheit behandelt werden.

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