§ 47 GMSG Besondere Sorgfaltsvorschriften im Zusammenhang mit der Anwendung von Vorschriften des 3. bis 6. Hauptstückes

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
Verlass auf Selbstauskünfte und Belege

Ein meldendes Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
Verlass auf Selbstauskünfte und Belege

Ein meldendes Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind.

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