§ 5 SchVRGV In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 622/1991, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1991,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 622/1991, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1991,, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2025 treten der Titel mit dem der Kundmachung folgenden Tag und § 1 mit 1. September 2025 in Kraft.In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2025, treten der Titel mit dem der Kundmachung folgenden Tag und Paragraph eins, mit 1. September 2025 in Kraft.

Stand vor dem 01.09.2025

In Kraft vom 29.05.2024 bis 01.09.2025
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 622/1991, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1991,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 622/1991, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1991,, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2025 treten der Titel mit dem der Kundmachung folgenden Tag und § 1 mit 1. September 2025 in Kraft.In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2025, treten der Titel mit dem der Kundmachung folgenden Tag und Paragraph eins, mit 1. September 2025 in Kraft.

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