§ 18 DPMG Erhebung von Informationen

Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Plattformbetreiber ist verpflichtet, alle anbieterbezogenen Informationen, die gemäß § 13 zu melden sind, zu erheben.Der Plattformbetreiber ist verpflichtet, alle anbieterbezogenen Informationen, die gemäß Paragraph 13, zu melden sind, zu erheben.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von § 14 ist der meldende Plattformbetreiber nicht verpflichtetAbweichend von Paragraph 14, ist der meldende Plattformbetreiber nicht verpflichtet
    1. 1.Ziffer einsbei natürlichen Personen den Vor- und Nachnamen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 lit. a und bei Rechtsträgern den eingetragenen Namen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 lit. a zu erheben, wenn dem meldenden Plattformbetreiber eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit des Anbieters durch einen bereitgestellten staatlichen Identifizierungsdienst gemäß § 6 Z 10 vorliegt;bei natürlichen Personen den Vor- und Nachnamen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a und bei Rechtsträgern den eingetragenen Namen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, zu erheben, wenn dem meldenden Plattformbetreiber eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit des Anbieters durch einen bereitgestellten staatlichen Identifizierungsdienst gemäß Paragraph 6, Ziffer 10, vorliegt;
    2. 1.Ziffer einsdie Informationselemente, die nach § 13 Abs. 1 zu erheben sind, zu melden, sofern er diese einer zuständigen Behörde meldet, die einen Identifizierungsdienst nutzt und sich zur Feststellung der Identität und jeglicher steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters auf eine entsprechende direkte Bestätigung durch diesen stützt.die Informationselemente, die nach Paragraph 13, Absatz eins, zu erheben sind, zu melden, sofern er diese einer zuständigen Behörde meldet, die einen Identifizierungsdienst nutzt und sich zur Feststellung der Identität und jeglicher steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters auf eine entsprechende direkte Bestätigung durch diesen stützt.
    3. 2.Ziffer 2die Steueridentifikationsnummer gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 lit. c und Z 6 lit. c zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer ausstellt oder keine Erhebung der Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter ausgestellt wurde, verlangt;die Steueridentifikationsnummer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c und Ziffer 6, Litera c, zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer ausstellt oder keine Erhebung der Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter ausgestellt wurde, verlangt;
    4. 3.Ziffer 3die Firmenbuchnummer gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 lit. d zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat des Anbieters keine Firmenbuchnummer ausstellt.die Firmenbuchnummer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat des Anbieters keine Firmenbuchnummer ausstellt.
  3. (3)Absatz 3,Handelt es sich um einen freigestellten Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 3, hat der meldende Plattformbetreiber zusätzlich zu den in § 13 genannten Informationen Belege, Daten und Informationen darüber zu erheben, dass die inserierte Immobilieneinheit im Eigentum derselben Person steht.Handelt es sich um einen freigestellten Anbieter gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3,, hat der meldende Plattformbetreiber zusätzlich zu den in Paragraph 13, genannten Informationen Belege, Daten und Informationen darüber zu erheben, dass die inserierte Immobilieneinheit im Eigentum derselben Person steht.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 01.01.2023 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Der Plattformbetreiber ist verpflichtet, alle anbieterbezogenen Informationen, die gemäß § 13 zu melden sind, zu erheben.Der Plattformbetreiber ist verpflichtet, alle anbieterbezogenen Informationen, die gemäß Paragraph 13, zu melden sind, zu erheben.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von § 14 ist der meldende Plattformbetreiber nicht verpflichtetAbweichend von Paragraph 14, ist der meldende Plattformbetreiber nicht verpflichtet
    1. 1.Ziffer einsbei natürlichen Personen den Vor- und Nachnamen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 lit. a und bei Rechtsträgern den eingetragenen Namen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 lit. a zu erheben, wenn dem meldenden Plattformbetreiber eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit des Anbieters durch einen bereitgestellten staatlichen Identifizierungsdienst gemäß § 6 Z 10 vorliegt;bei natürlichen Personen den Vor- und Nachnamen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a und bei Rechtsträgern den eingetragenen Namen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, zu erheben, wenn dem meldenden Plattformbetreiber eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit des Anbieters durch einen bereitgestellten staatlichen Identifizierungsdienst gemäß Paragraph 6, Ziffer 10, vorliegt;
    2. 1.Ziffer einsdie Informationselemente, die nach § 13 Abs. 1 zu erheben sind, zu melden, sofern er diese einer zuständigen Behörde meldet, die einen Identifizierungsdienst nutzt und sich zur Feststellung der Identität und jeglicher steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters auf eine entsprechende direkte Bestätigung durch diesen stützt.die Informationselemente, die nach Paragraph 13, Absatz eins, zu erheben sind, zu melden, sofern er diese einer zuständigen Behörde meldet, die einen Identifizierungsdienst nutzt und sich zur Feststellung der Identität und jeglicher steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters auf eine entsprechende direkte Bestätigung durch diesen stützt.
    3. 2.Ziffer 2die Steueridentifikationsnummer gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 lit. c und Z 6 lit. c zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer ausstellt oder keine Erhebung der Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter ausgestellt wurde, verlangt;die Steueridentifikationsnummer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c und Ziffer 6, Litera c, zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer ausstellt oder keine Erhebung der Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter ausgestellt wurde, verlangt;
    4. 3.Ziffer 3die Firmenbuchnummer gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 lit. d zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat des Anbieters keine Firmenbuchnummer ausstellt.die Firmenbuchnummer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat des Anbieters keine Firmenbuchnummer ausstellt.
  3. (3)Absatz 3,Handelt es sich um einen freigestellten Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 3, hat der meldende Plattformbetreiber zusätzlich zu den in § 13 genannten Informationen Belege, Daten und Informationen darüber zu erheben, dass die inserierte Immobilieneinheit im Eigentum derselben Person steht.Handelt es sich um einen freigestellten Anbieter gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3,, hat der meldende Plattformbetreiber zusätzlich zu den in Paragraph 13, genannten Informationen Belege, Daten und Informationen darüber zu erheben, dass die inserierte Immobilieneinheit im Eigentum derselben Person steht.

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