§ 11 BD-EG Bewerbung um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bewerbung um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin steht allen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern offen.
  2. (2)Absatz 2,Den im Abs. 1 genannten Personen sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.Den im Absatz eins, genannten Personen sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Bewerberinnen und Bewerber um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin haben in ihrem unmittelbar bei der ausschreibenden Stelle einzubringenden Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin als geeignet erscheinen lassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bewerbung um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin steht allen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern offen.
  2. (2)Absatz 2,Den im Abs. 1 genannten Personen sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.Den im Absatz eins, genannten Personen sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Bewerberinnen und Bewerber um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin haben in ihrem unmittelbar bei der ausschreibenden Stelle einzubringenden Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin als geeignet erscheinen lassen.

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