§ 29 DPMG Strafbestimmungen

Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Verletzung der Registrierungspflicht
  1. (1)Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Registrierungspflicht nach den §§ 7 oder 8 dadurch verletzt, dassEines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Registrierungspflicht nach den Paragraphen 7, oder 8 dadurch verletzt, dass
    1. 1.Ziffer einseine Registrierung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, oder
    2. 2.Ziffer 2unrichtige Informationen mitgeteilt werden, oder
    3. 3.Ziffer 3Änderungen von in der Registrierung enthaltenen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht mitgeteilt werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.
  3. (3)Absatz 3,§ 29 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, ist nicht anzuwenden.Paragraph 29, des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, ist nicht anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Verletzung der Registrierungspflicht
  1. (1)Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Registrierungspflicht nach den §§ 7 oder 8 dadurch verletzt, dassEines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Registrierungspflicht nach den Paragraphen 7, oder 8 dadurch verletzt, dass
    1. 1.Ziffer einseine Registrierung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, oder
    2. 2.Ziffer 2unrichtige Informationen mitgeteilt werden, oder
    3. 3.Ziffer 3Änderungen von in der Registrierung enthaltenen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht mitgeteilt werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.
  3. (3)Absatz 3,§ 29 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, ist nicht anzuwenden.Paragraph 29, des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, ist nicht anzuwenden.

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