§ 15 BD-EG Rechtsstellung der Bewerberinnen und Bewerber

Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bewerberinnen und Bewerber um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin haben keine Parteistellung und keinen Rechtsanspruch auf die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin.
  2. (2)Absatz 2,Nach der Bestellung einer Person zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin sind die Bewerberinnen und Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, formlos zu verständigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bewerberinnen und Bewerber um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin haben keine Parteistellung und keinen Rechtsanspruch auf die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin.
  2. (2)Absatz 2,Nach der Bestellung einer Person zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin sind die Bewerberinnen und Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, formlos zu verständigen.

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