§ 12 DPMG Erneute Registrierung

Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Wurde die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers widerrufen, ist eine erneute Registrierung nur unter der Bedingung zulässig, dass er in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union – einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten – nachzukommen, eine angemessene Sicherheitsleistung bietet. § 222 BAO ist sinngemäß anzuwenden. Wurde die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers widerrufen, ist eine erneute Registrierung nur unter der Bedingung zulässig, dass er in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union – einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten – nachzukommen, eine angemessene Sicherheitsleistung bietet. Paragraph 222, BAO ist sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Wurde die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers widerrufen, ist eine erneute Registrierung nur unter der Bedingung zulässig, dass er in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union – einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten – nachzukommen, eine angemessene Sicherheitsleistung bietet. § 222 BAO ist sinngemäß anzuwenden. Wurde die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers widerrufen, ist eine erneute Registrierung nur unter der Bedingung zulässig, dass er in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union – einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten – nachzukommen, eine angemessene Sicherheitsleistung bietet. Paragraph 222, BAO ist sinngemäß anzuwenden.

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