§ 4 EnDG Statistische Erfassung von Energiearmut

Energiearmuts-Definitions-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
Definition von Energiearmut

Als energiearm gelten jene Haushalte, die die notwendigen Mittel für Ausgaben für Haushaltsenergie (Strom, Heizung, Warmwasser, Kälte, Kochen, Beleuchtung, Betrieb von Haushaltsgeräten) für ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit nicht oder nur unzureichend selbst aufbringen können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
Definition von Energiearmut

Als energiearm gelten jene Haushalte, die die notwendigen Mittel für Ausgaben für Haushaltsenergie (Strom, Heizung, Warmwasser, Kälte, Kochen, Beleuchtung, Betrieb von Haushaltsgeräten) für ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit nicht oder nur unzureichend selbst aufbringen können.

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