§ 110 GMSG Kontrollmaßnahmen der meldenden Finanzinstitute

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2019 bis 31.12.9999
Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens ist das für die Erhebung der Abgaben des meldepflichtigen Finanzinstitutes zuständige Finanzamt als Finanzstrafbehörde zuständig. § 58 Abs. 1 lit. f letzter Halbsatz des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, gilt sinngemäß. Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens ist das für die Erhebung der Abgaben des meldepflichtigen Finanzinstitutes zuständige Finanzamt als Finanzstrafbehörde zuständig. Paragraph 58, Absatz eins, Litera f, letzter Halbsatz des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, gilt sinngemäß.

  1. (1)Absatz eins,Meldende Finanzinstitute haben geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtung gemäß § 3 und der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 dieses Gesetzes sicherzustellen.Meldende Finanzinstitute haben geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 3 und der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 dieses Gesetzes sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die meldenden Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehörde aus Anlass von Maßnahmen gemäß § 144, § 147 und § 153a BAO über die Kontrollmaßnahmen gemäß Abs. 1.Die meldenden Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehörde aus Anlass von Maßnahmen gemäß Paragraph 144,, Paragraph 147 und Paragraph 153 a, BAO über die Kontrollmaßnahmen gemäß Absatz eins,

Stand vor dem 01.08.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 01.08.2016
Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens ist das für die Erhebung der Abgaben des meldepflichtigen Finanzinstitutes zuständige Finanzamt als Finanzstrafbehörde zuständig. § 58 Abs. 1 lit. f letzter Halbsatz des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, gilt sinngemäß. Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens ist das für die Erhebung der Abgaben des meldepflichtigen Finanzinstitutes zuständige Finanzamt als Finanzstrafbehörde zuständig. Paragraph 58, Absatz eins, Litera f, letzter Halbsatz des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, gilt sinngemäß.

  1. (1)Absatz eins,Meldende Finanzinstitute haben geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtung gemäß § 3 und der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 dieses Gesetzes sicherzustellen.Meldende Finanzinstitute haben geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 3 und der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 dieses Gesetzes sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die meldenden Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehörde aus Anlass von Maßnahmen gemäß § 144, § 147 und § 153a BAO über die Kontrollmaßnahmen gemäß Abs. 1.Die meldenden Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehörde aus Anlass von Maßnahmen gemäß Paragraph 144,, Paragraph 147 und Paragraph 153 a, BAO über die Kontrollmaßnahmen gemäß Absatz eins,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten