§ 15 EnDG Vollziehung

Energiearmuts-Definitions-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer eins(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 die Bundesregierung;(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des Paragraph eins, die Bundesregierung;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 4 bis 6 und des § 11 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;hinsichtlich der Paragraphen 4 bis 6 und des Paragraph 11, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;hinsichtlich des Paragraph 12, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
  4. 4.Ziffer 4im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer eins(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 die Bundesregierung;(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des Paragraph eins, die Bundesregierung;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 4 bis 6 und des § 11 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;hinsichtlich der Paragraphen 4 bis 6 und des Paragraph 11, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;hinsichtlich des Paragraph 12, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
  4. 4.Ziffer 4im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

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