§ 84 MinBestG Inkrafttreten

Mindestbesteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 sind die Bestimmungen über die Erhebung der SES gemäß §§ 12 und 13 erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2024 beginnen. Dies gilt jedoch nicht für multinationale Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelegen sind, die die Option gemäß Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie ausgeübt haben.Abweichend von Absatz 2, sind die Bestimmungen über die Erhebung der SES gemäß Paragraphen 12 und 13 erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2024 beginnen. Dies gilt jedoch nicht für multinationale Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelegen sind, die die Option gemäß Artikel 50, Absatz eins, der Richtlinie ausgeübt haben.
  4. (4)Absatz 4,Die §§ 2, 36, 42, 44, 52, 53, 54, 55, 59, 69, 70, 72, 73, 74, 76, 79, 80 und 82, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 97/2025, sowie die §§ 42a und 80a treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.Die Paragraphen 2, 36, 42, 44, 52, 53, 54, 55, 59, 69, 70, 72, 73, 74, 76, 79, 80 und 82, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 97 aus 2025,, sowie die Paragraphen 42 a und 80 a treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
  5. (5)Absatz 5,Die §§ 1 Abs. 1 und 73, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025, sowie die §§ 1 Abs. 1a, 73a und 73b treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.Die Paragraphen eins, Absatz eins und 73, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, sowie die Paragraphen eins, Absatz eins a, 73 a und 73 b treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 31.12.2023 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 sind die Bestimmungen über die Erhebung der SES gemäß §§ 12 und 13 erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2024 beginnen. Dies gilt jedoch nicht für multinationale Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelegen sind, die die Option gemäß Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie ausgeübt haben.Abweichend von Absatz 2, sind die Bestimmungen über die Erhebung der SES gemäß Paragraphen 12 und 13 erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2024 beginnen. Dies gilt jedoch nicht für multinationale Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelegen sind, die die Option gemäß Artikel 50, Absatz eins, der Richtlinie ausgeübt haben.
  4. (4)Absatz 4,Die §§ 2, 36, 42, 44, 52, 53, 54, 55, 59, 69, 70, 72, 73, 74, 76, 79, 80 und 82, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 97/2025, sowie die §§ 42a und 80a treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.Die Paragraphen 2, 36, 42, 44, 52, 53, 54, 55, 59, 69, 70, 72, 73, 74, 76, 79, 80 und 82, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 97 aus 2025,, sowie die Paragraphen 42 a und 80 a treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
  5. (5)Absatz 5,Die §§ 1 Abs. 1 und 73, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025, sowie die §§ 1 Abs. 1a, 73a und 73b treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.Die Paragraphen eins, Absatz eins und 73, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, sowie die Paragraphen eins, Absatz eins a, 73 a und 73 b treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.

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