§ 7a GMSG Aufbewahrungspflicht

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999

Ein meldendes Finanzinstitut hat die erforderlichen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 erforderlich sind, bis 7 Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich die Dokumente und Informationen beziehen, aufzubewahren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999

Ein meldendes Finanzinstitut hat die erforderlichen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 erforderlich sind, bis 7 Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich die Dokumente und Informationen beziehen, aufzubewahren.

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